Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit gestrichenen Preisen und beworbenen Rabatten unlauter wirbt, indem die angegebenen Rabatte nicht etwa auf den eigenen niedrigsten Preis der Beklagten aus den letzten 30 Tagen Bezug nehmen, sondern auf eine Gegenüberstellung mit der (angeblichen) UVP des Herstellers. Weiter beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte für Lebensmittel mit reduzierten Preisen wirbt, die nur für bestimmte Kunden der Beklagten unter Nutzung einer Applikation der Beklagten („App“) gelten.