Die Klägerin wendet sich gegen diverse unlautere Praktiken der Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags über die vergütungspflichtige Erbringung von Fitnessstudiodienstleistungen.
Im Einzelnen beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte zulasten von Verbrauchern für den Fall, dass sich dieser in Verzug befinde, alle bis zum Ende der angeblich vereinbarten Vertragslaufzeit fälligen Entgelte sofort fällig stellt.
Weiter greift die Klägerin an, dass die Beklagte in den mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen den Gesamtpreis nicht nennt, den der Verbraucher nach der angegebenen Mindestvertragslaufzeit in jedem Fall zu bezahlen habe, und dem Verbraucher im Falle einer Kündigung von der Beklagten ein unzutreffender Zeitpunkt genannt wird, zu dem die Kündigung wirken soll.
Und schließlich wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte im Falle angeblicher Mahnungen und „geplatzter“ Lastschriften überhöhte „Mahngebühren“ und „Bankrücklastschriftgebühren“ verlangt, um sich auf diese Weise zu bereichern.