Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für eine „Magnetfeldmatte“ im Internet unter Verwendung wissenschaftlich nicht nachgewiesener gesundheitsbezogener Angaben wirbt.
Darüber hinaus wirbt die Beklagte in irreführender Weise damit, dass ein von ihr angebotenes Produkt einen besonderen staatlichen Schutz genieße.
Und schließlich beanstandet die Klägerin die unlautere Werbung mit unterschiedlichen Gütesiegeln, ohne dass dem Verbraucher eine Fundstelle zur Verfügung gestellt wird, unter der er sich über die Details der Verleihung der jeweiligen Gütesiegel informieren kann.
Mit der Klageerweiterung wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte Verbraucher:innen im Internet nicht in gesetzeskonformer Weise über das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbraucher:innen informiert bzw. Verbraucher:innen nicht das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellt.