Klage gegen Stromio

Unzulässige rückwirkende Kündigung von Stromlieferverträgen
  • Die Stromio GmbH hat Ende 2021 die Belieferung ihrer Kunden eingestellt und Verträge mit zum Teil langfristigen Laufzeiten gekündigt.
  • Diese Kündigungen sind aus Sicht der Verbraucherzentrale Hessen rechtswidrig.
  • Mit der Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Kündigungen unwirksam waren und Betroffenen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Musterfeststellungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
I – 2 MK1/22
Zuständiges Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Hessen
Geht vor gegen

Stromio GmbH
Girmes-Kreuz-Str. 55
41564 Kaarst
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Standdatum

Am 10. Mai 2022 hat die Verbraucherzentrale Hessen die Musterfeststellungsklage gegen die Stromio GmbH beim OLG Hamm (Aktenzeichen I-2 MK 1/22) eingereicht: Der Anbieter Stromio GmbH kündigte widerrechtlich alle Stromverträge seiner deutschen Kundeninnen und Kunden rückwirkend zum 21.12.2021.

Die Kündigungserklärungen wurden den Betroffenen zwischen Ende Dezember 2021 und Mitte Januar 2022 zur Kenntnis übersandt. Seit dem 21.12.2021 befinden sich die ehemaligen Stromio-Kundinnen und -Kunden in der teureren Ersatzversorgung beim lokalen Grundversorger.

Mit der Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Kündigungen unwirksam waren und den ehemaligen Kundinnen und Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Am 26. Juli 2022 wurde das Klageregister eröffnet, derzeit haben sich über 3000 Geschädigte eingetragen.

Die Stromio GmbH hat zwischenzeitlich durch ihre Vertreter die Verteidigung gegen die Klage angezeigt und umfangreich erwidert. Das schriftliche Vorverfahren ist abgeschlossen. Der ursprünglich für die mündliche Verhandlung angesetzte Termin (27.5.2024) wurde nun vom Gericht verschoben, ein neuer Termin liegt noch nicht vor. Betroffene Verbraucher haben somit weiterhin die Möglichkeit, sich ins Klageregister beim Bundesamt für Justiz einzutragen.