Worum ging es in dem Verfahren?
Die EOS Investment GmbH übernimmt Forderungen aus unbezahlten Rechnungen oder Krediten von anderen Unternehmen. Für das anschließende Inkassoverfahren schaltet sie ihre Schwesterfirma, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH, ein. Dabei verlangen die Unternehmen von den betroffenen Verbraucher:innen neben dem ausstehenden Betrag auch Inkassokosten.
Diese zusätzlichen Kosten hielt der vzbv für unangemessen und erhob deswegen eine Sammelklage. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (OLG) gab der Klage im Jahr 2023 statt und entschied, dass EOS von den Verbraucher:innen die Inkassokosten nicht geltend machen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des OLG am 19. Februar 2025 aufgehoben und die Klage des vzbv endgültig abgewiesen.
Wenn sich Verbraucher:innen im Verzug befinden, können sie nach Auffassung des BGH die Zahlung der Inkassokosten nicht mit der Begründung verweigern, dass der Gläubiger eine zum selben Konzern gehörende Unternehmensschwester mit dem Inkasso beauftragt hat. Auch dass das Inkassounternehmen die Vergütung nach der Vereinbarung zwischen den Unternehmen im Regelfall nur bekommt, wenn die Verbraucher:innen diese zahlen, sei nicht pauschal zu beanstanden.