Patientenverfügung: So äußern Sie eindeutige und wirksame Wünsche

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Wer bestimmen möchte, welche Behandlungen er bei schweren Krankheiten will, muss das möglichst genau aufschreiben. Wir erklären Ihnen, worauf Sie bei Patientenverfügungen achten müssen.
Nahaufnahme einer Patientenverfügung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Auf allgemeine Formulierungen in der Patientenverfügung können Sie sich nicht verlassen. Sie müssen möglichst konkret formulieren.
  • Beschreiben Sie darum verschiedene Krankheitszustände und Ihre jeweiligen Wünsche möglichst genau.
  • Ärztliche und juristische Beratung ist sinnvoll. Einige Versicherungen übernehmen die Kosten für die juristische Beratung.
  • Sollte die Patientenverfügung nicht wirksam sein oder in der Situation nicht zutreffen, wird Ihr mutmaßlicher Wille ermittelt.
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Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung erteilen oder verweigern Sie die Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme. Das kann eine Untersuchung, eine Behandlung oder eine Operation sein. Wenn Sie in der Patientenverfügung Ihre Einwilligung zu einer solchen Maßnahme verweigern, darf der:die Ärzt:in diese Maßnahme nicht vornehmen.

Sie bestimmen in der Patientenverfügung auch, für welche Fälle sie gelten soll. Sie können dafür in der Patientenverfügung typische Situationen benennen. Das kann eine schwere, tödlich verlaufende Erkrankung ohne Heilungschancen sein. Falls Sie unter einer bestimmte Erkrankung leiden, können Sie hierzu eine spezielle Regelung treffen. 

Wer kann eine Patientenverfügung erstellen?

Eine wirksame Patientenverfügung können nur Volljährige erstellen. Ihre Wünsche werden berücksichtigt, wenn in einer konkreten Situation über medizinische Maßnahmen entschieden werden muss.

Geschäftsfähigkeit ist für eine Patientenverfügung nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie einwilligungsfähig sind. Das bedeutet, dass Sie in der Lage sein müssen, die Art, die Bedeutung, die Tragweite und auch die Risiken der Maßnahme erfassen zu können.

Welche formellen Anforderungen gibt es?

Sie müssen die Patientenverfügung schriftlich erstellen, zum Beispiel am Computer. Dabei sollte auch das Datum nicht fehlen, um die Verfügung zeitlich zuordnen zu können. 

Hinweis: Vergessen Sie nicht, die Patientenverfügung zu unterschreiben! Ohne Unterschrift ist sie nicht wirksam.

Es ist sinnvoll, zusätzlich zur Patientenverfügung eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. So steht im Falle der Entscheidungsunfähigkeit eine Vertrauensperson bereit, die die Patientenverfügung durchsetzen kann. Mit dieser Person sollten Sie Ihre individuellen Wertvorstellungen und Wünsche hinsichtlich der ärztlichen Behandlung ausführlich besprechen. So ist diese Person als Betreuer:in beziehungsweise Bevollmächtigte:r später in der Lage, medizinische Entscheidungen in Ihrem im Sinne zu treffen.

Hilfen bei der Erstellung

Sie können Ihre individuelle Patientenverfügung mit dem Online-Tool „Selbstbestimmt - die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen“ erstellen. Dieser Online-Service ist kostenfrei erreichbar. Hier können Sie interaktiv und Schritt für Schritt eine Patientenverfügung zusammenstellen. Erklärtexte und Hinweise helfen dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen. Am Ende erhält man individualisierte Patientenverfügung. Damit die Patientenverfügung allerdings Wirksamkeit entfalte, muss sie ausgedruckt und unter-schrieben werden.

Sie können bei der Erstellung Mustervordrucke verwenden (Muster des Bundesministeriums der Justiz, Musterformulare aus dem Ratgeber „Patientenverfügung" oder dem „Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen).

Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Ärzte, Pflegeheime und Gerichte benötigen die Patientenverfügung im Original. Es empfiehlt sich daher, mit einem Kärtchen in der Brieftasche darauf hinzuweisen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Sinnvoll ist es, die Verfügung in einem Ordner "Vorsorgedokumente" aufzubewahren und die Angehörigen, Bevollmächtigte bzw. Betreuer darüber zu informieren.

Empfehlung: Registrieren Sie Ihre Patientenverfügung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die Registrierung ist kostenpflichtig. Die Verfügung selbst wird nicht im Register hinterlegt. Aber Betreuungsgerichte schauen im Notfall hierein.

Wie lange gilt eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung gilt zeitlich unbegrenzt. Sie verliert auch nach längerer Zeit nicht ihre Gültigkeit. Eine regelmäßige Aktualisierung ist nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen. Persönliche Einstellungen können sich im Laufe der Zeit ändern. 

Hinweis: Nehmen Sie Ihre Patientenverfügung alle 3 Jahre zur Hand und prüfen Sie, ob die Festlegungen noch den aktuellen Vorstellungen entsprechen. 

Ist das der Fall, unterschreiben Sie die Patientenverfügung einfach neu. Damit bekräftigen Sie den Inhalt der Patientenverfügung. Sie bleibt allerdings auch ohne eine solche Unterschrift wirksam.

Hinweis: Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit mündlich oder durch Handzeichen widerrufen.

Welchen Inhalt muss eine Patientenverfügung haben?

Eine Patientenverfügung besteht grob aus drei Teilen:

  • Beschreibung der Behandlungssituationen,
  • Festlegung dazu, welche Maßnahme Sie in der Situation wünschen und
  • mit Datum und Unterschrift versehen.

In der Patientenverfügung müssen Sie zunächst konkret beschreiben, für welche Behandlungssituationen sie gelten soll. In einem zweiten Schritt benennen Sie die entsprechenden medizinischen Maßnahmen, die ebenfalls konkret benannt werden müssen. Üblicherweise können Sie zwischen vorgegebenen Behandlungssituationen und medizinischen Maßnahmen entscheiden, die Sie zum Beispiel in den Textbausteinen des Bundesministeriums finden.

Hinweis: Für ihre Bewohner können Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Informationen dazu finden Sie hier.

Wann gilt eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung wird nur herangezogen, wenn Patienten in einer konkreten Behandlungssituation ihren Willen nicht mehr bilden oder nicht mehr verständlich äußern können.

Liegt eine Patientenverfügung vor, beurteilt der:die Bevollmächtigte bzw. der:die Betreuer:in, ob die Patientenverfügung anwendbar ist. Dafür ist ausschlaggebend, ob die aktuelle medi-zinische Situation in der Patientenverfügung geregelt ist. Ist das der Fall, ist die Patientenverfügung wirksam und verbindlich für das medizinische Personal. Der Patient hat die Entschei-dung bereits selbst getroffen und der:die Bevollmächtigte oder Betreuer:in müssen diese dann durchsetzen.

Was passiert, wenn es keine Patientenverfügung gibt? 

Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die dort getroffenen Festlegungen nicht auf die aktuelle Situation zu, sieht es anders aus. In diesen Fällen muss der:die Betreuer:in bezie-hungsweise der:die Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Der:die behandelnde Ärzt:in prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem:der Betreuer:in unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Patienten.

Was kann man tun, wenn die Patientenverfügung missachtet wird?

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem:der Ärzt:in und Betreuer:in oder Bevollmäch-tigten entscheidet das Betreuungsgericht. Die Missachtung einer Patientenverfügung kann unter Umständen eine Straftat darstellen. Eventuell löst dies zivilrechtliche Schadensersatz-ansprüche aus. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

 

Frau beim Arzt

Patientenverfügung online erstellen

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Ratgeber der Verbraucherzentralen

Zur Patientenverfügung informieren wir in einem eigenen Ratgeber. Auf 168 Seiten lesen Sie Erklärungen der Rechtslage und bekommen praktische Tipps für Ihre eigene Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Textbausteine und Checklisten helfen, die entsprechenden Schreiben vorzubereiten.

Weitere Informationen zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung finden Sie auch in diesem Artikel.

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