Verdacht auf Behandlungsfehler: Das müssen Sie wissen

Stand:
Patienten, die nach einer ärztlichen Behandlung Zweifel haben, ob der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst wirklich einwandfrei war, können sich bei ihrer Krankenkasse Unterstützung holen.
Verschiedene Generationen und eine Gesundheitskarte

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollen gesetzliche Krankenkassen ihre Versicherten unterstützen.
  • Ihre Krankenkasse hilft Ihnen, wenn der Schaden im Rahmen einer Kassenleistung entstanden und noch nicht verjährt ist.
  • Die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst (MD) mit einem Gutachten beauftragen.
  • Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler können Sie sich auch an die Gutachterkommissionen für Behandlungsfehler der Landesärztekammern und Landeszahnärztekammern wenden.
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Wenn Mediziner Fehler machen und Sie als Patient:in dadurch schädigen, stehen Ihnen möglicherweise Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Hierzu müssen Sie einen Behandlungsfehler zunächst beweisen und belegen, dass Sie durch diesen Fehler einen Schaden erlitten haben. Als ersten Schritt müssen die vollständigen Krankenunterlagen von allen behandelnden Ärzten angefordert und überprüft werden. Sie haben das Recht, jederzeit Ihre Patientenakte einzusehen. Wie Sie konkret vorgehen können, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, lesen Sie auch im Ratgeber "Ihr gutes Recht als Patient".

Damit Sie den Behandlungsfehler nachweisen können, muss in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Helfen können Ihnen hierbei Ihre Krankenkasse und die Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen der Landesärztekammern.

Schritt 1: Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse

Schildern Sie bei einem ersten Gespräch zunächst ausführlich Ihren Fall und Ihre Beschwerden. Bei diesem Erstgespräch bekommen Sie Informationen über Ihre Patientenrechte, wie Ihnen Ihre Krankenkasse konkret hilft sowie über den weiteren Ablauf der Beratung. Hilfreich ist es, ein schriftliches Gedächtnisprotokoll vom Behandlungsverlauf anzufertigen.

Schritt 2: Beurteilung des bisherigen Krankheitsverlaufs

Die Krankenkassen überprüft, ob Ihre vorgelegten Informationen vollständig und plausibel sind. Darüber hinaus hat sie die Möglichkeit, weitere Daten zum Versorgungsgeschehen heranzuziehen, die bereits wichtige Indizien für einen Behandlungsfehler liefern können - etwa wenn Sie nach einem Routine-Eingriff in ein Spezialkrankenhaus verlegt worden ist. Außerdem können die Krankenkassen Behandlungsunterlagen sowie Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen oder weiteres Bildmaterial von Ärzten und Krankenhäusern für eine Beurteilung anfordern. Sie müssen dazu Ihrer Krankenkasse eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung unterschreiben.

Dieses Vorgehen kann Sie entlasten, da Sie sich nicht mehr selbst um die Akteneinsicht bei Ärzten und Krankenhäusern kümmern müssen.

Schritt 3: Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD)

Bei einem begründeten Verdacht auf einen Behandlungsfehler kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einem Gutachten beauftragen. Das Gutachten ist kostenfrei. Der MD beurteilt, ob bei den Krankenversicherten ein gesundheitlicher Schaden vorliegt und ob ein Behandlungsfehler hierfür als Ursache in Frage kommt. Das Gutachten dient Ihnen dann als fachliche Grundlage für eine weitere gerichtliche oder außergerichtliche Klärung.

Schritt 4: Abschließende Stellungnahme der Kasse

Am Ende der Analyse sollte die Krankenkasse alle vorliegenden Unterlagen abschließend bewerten. Auch wenn die Krankenkasse kein Gutachten durch den MD erstellen lässt, sollten Sie auf eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrem Anliegen bestehen.

In dem Schreiben sollte die Kasse verständlich erklären, welche Fakten ihr vorliegen, welche Schlüsse sie daraus zieht und welche weiteren Schritte folgen. Kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass kein Behandlungsfehler vorliegt, sollten die Gründe hierfür erläutert werden oder warum von einer Fortführung des Anliegens abgeraten wird.

Noch offene Fragen klären Sie am besten in einem abschließenden Gespräch mit Ihrer Krankenkasse. Stellt eine Krankenkasse nach eingehender Prüfung der Fakten jedoch einen Behandlungsfehler fest, sollten Sie spätestens dann zur Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuziehen.

Wichtig zu wissen: Beachten Sie auf jeden Fall die Verjährungsfrist!

Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist dabei entscheidend, wann Sie Kenntnis über den Fehler und dessen Verursacher hatten.

Schlichtungsverfahren der Landesärztekammern

Sie haben den Verdacht, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, scheuen aber einen Gerichtsprozess und möchten sich lieber außergerichtlich einigen? Dann wenden Sie sich an die Landesärztekammern. Diese haben Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen eingerichtet, die Sie bei der Klärung eines Verdachts auf einen Behandlungsfehler unterstützen. Wer in Ihrem Bundesland für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf der Homepage der Bundesärztekammer.

Um ein Verfahren zu eröffnen, müssen Sie zunächst einen Antrag bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen stellen. Die Formulare dazu finden Sie ebenfalls bei der jeweiligen Landesärztekammer. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Am Ende bekommen Sie eine schriftliche Stellungnahme, ob nach ärztlicher und juristischer Bewertung ein Behandlungsfehler vorliegt und ob Sie damit Anspruch auf Schadenersatz haben.

Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten Sie sich daher von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten lassen.

Gut zu wissen: Das Gutachten ist für Sie rechtlich nicht verbindlich. Unabhängig davon, wie das Verfahren vor der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle ausgeht, steht Ihnen der Klageweg weiterhin offen.

Schlichtungsverfahren der Landeszahnärztekammern

Sie vermuten einen zahnärztlichen Behandlungsfehler? Auch für diesen Fall gibt es eine Schlichtungsstelle, an die Sie sich wenden können. Wann und wo Sie sich an sie Schlichtungsstelle wenden können, welche Kosten auf Sie zukommen und wie das Verfahren abläuft, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Internetportal „Mehr Patientensicherheit“ ist online

Die Ersatzkassen und der Verband der Ersatzkassen haben das neue barrierefreie Internetportal "Mehr Patientensicherheit" gestartet.
Auf der Website www.mehr-patientensicherheit.de können Patienten und Patientinnen anonym kritische Ereignisse aus verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens mitteilen, wie zum Beispiel zu Arztpraxen, Pflegeheimen, Krankenhäusern oder ambulanten Pflegediensten. Dabei können nicht nur negative, sondern auch positive Erlebnisse gemeldet werden.

Die Patientenberichte sollen dabei helfen, Fehler zu identifizieren und die Sicherheit für Patienten zu verbessern. Ziel ist es, aus diesen Erfahrungen zu lernen und die Gesundheitsversorgung sicherer zu machen.

Nachdem ein Vorfall auf der Website gemeldet wurde, wird er zuerst anonymisiert und dann von einem Expertenteam, das beispielsweise aus Ärzten, Pflegekräften und anderen Fachleuten besteht, analysiert. Persönliche Daten wie Namen, Kontaktdaten und andere sensible Informationen werden entfernt, um die Vertraulichkeit zu schützen.

Die Experten untersuchen, was passiert ist, warum es passiert ist und wie solche Probleme in Zukunft vermieden werden können. Ihr Ziel ist es, Vorschläge zu machen, um die Sicherheit für Patienten und Patientinnen zu verbessern und die Gesundheitsversorgung zu stärken. Die Ergebnisse dieser Analyse, inklusive Vorschlägen zur Verbesserung, werden verschiedenen Organisationen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen zur Verfügung gestellt, damit sie daraus lernen können. Jeden Monat wird ein besonderer Fall veröffentlicht, der konkrete Tipps für Versicherte enthält.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-WestfalenHessen und Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

Ihre Daten bei Facebook und Instagram für KI: So widersprechen Sie

Meta hatte kürzlich angekündigt, "KI bei Meta" zu entwickeln. Als Trainingsmaterial für diese KI-Tools sollen auch Nutzerinhalte dienen, also das, was Sie auf den Plattformen posten. Möchten Sie das nicht, können Sie widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Meta deshalb abgemahnt.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.

Lunch & Learn

In ihrem digitalen Vortragsformat „Lunch & Learn“ vermittelt die Verbraucherzentrale Bayern die wichtigsten Infos in der Mittagspause.