Darf im laufenden Vertrag der Preis geändert werden?
Grundsätzlich lässt sich festhalten: Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das gilt auch für den vereinbarten Preis. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist daher nicht ohne weiteres möglich – auch wenn der Anbieter den Leistungsumfang von sich aus erweitert.
Viele Fitnessstudioverträge enthalten jedoch im Kleingedruckten (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) so genannte Preisanpassungsklauseln. Dadurch behalten sich die Anbieter eine nachträgliche Preiserhöhung vor. Damit eine solche Klausel wirksam ist und sich das Studio darauf berufen kann, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Es muss also jede Klausel im Einzelfall überprüft werden – zum Beispiel in einer Rechtsberatung Ihrer Verbraucherzentrale.
So muss zum Beispiel klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln erfüllen diese Anforderungen nicht und sind damit unwirksam. Das Fitnessstudio kann sich in diesen Fällen nicht auf die Klausel berufen und den Preis damit auch nicht nachträglich erhöhen.
Enthält der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel, dann ist eine Preiserhöhung nur zulässig, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, die Mitglieder ihr also zustimmen. Ohne Zustimmung läuft der Vertrag mit dem ursprünglich vereinbarten Beitrag weiter. Bucht das Fitnessstudio den erhöhten Betrag dennoch ab, können die Kunden diesen zurückverlangen.
Widerspruch oder außerordentliche Kündigung?
Bei der Frage, wann eine Zustimmung vorliegt, waren einige Studios in der Vergangenheit kreativ. So meinte zum Beispiel die Kette McFit im März und April 2022, dass schon das Passieren des Drehkreuzes ins Studio nach einer Mitteilung über eine Preiserhöhung eine Zustimmung darstellte. Doch wer bereits durch das Drehkreuz spaziert ist, ohne zu wissen, was das für ihn bedeutet, kann nach Ansicht der Verbraucherzentralen einer Erhöhung des Beitrags immer noch widersprechen. Am sichersten ist das in schriftlicher Form, also postalisch, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe der Erklärung im Studio.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt dieses Vorgehen für unzulässig und klagte gegen das Vorgehen des Betreibers der Studiokette McFit, die RSG Group GmbH. Jetzt bekam der vzbv vor dem Landgericht Bamberg recht. Ein Aufsteller im Eingangsbereich sollte die Mitglieder darüber informieren, dass sie mit dem Passieren des Drehkreuzes der Preiserhöhung zustimmten. Dies erachtete das Landgericht Bamberg als "aggressive geschäftliche Handlung".
Ob bei einer Preiserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein solches erfordert immer einen wichtigen Grund, der die Weiterführung des Vertrages unzumutbar macht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ergibt sich für Mitglieder in der Regel nicht allein aus dem Umstand einer Preiserhöhung.
Eine Kündigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt selbstverständlich in jedem Fall möglich. Gleichzeitig ergibt sich auch für den Anbieter kein Sonderkündigungsrecht, sollten Mitglieder der Preiserhöhung widersprechen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt aber auch für den Anbieter bestehen. In der Praxis verlieren aber wohl die wenigsten Anbieter gerne ihre Kunden.
Wann ist eine Kündigung möglich?
Freizeitsportler:innen müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer zum Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich beenden. Die Arztpraxis braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung zu bescheinigen. Mitglieder sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes kündigen – entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim Studio.
Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder Sie lassen sich den Empfang direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen. Bei einem Umzug wird es schon schwieriger. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 (Aktenzeichen: XII ZR 62/15) entschieden, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund ist, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Sie sollten allerdings auch in diesem Fall mit den Studiobetreibern sprechen und versuchen, eine Lösung zu finden.
Getränkeklausel: Eigene Getränke mitbringen?
Ein Studio darf nicht verbieten, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 25. Juni 2003 entschieden (Aktenzeichen: 7 U 36/03). Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.