Die aktuelle Abrechnung für Gas und Wärme liegt bei den Verbraucher:innen bald im Briefkasten. Wir erklären, warum Ihre Klient:innen die Abrechnung prüfen sollten und was Sie bei finanziellen Engpässen raten können.
Bald flattern die Abrechnung für Heizung und Warmwasser ins Haus, oder sie sind schon da. Dabei gilt es zunächst zwischen verschiedenen Arten der Abrechnung zu unterscheiden:
- Die Betriebskostenabrechnung: Wenn Ihre Klient:innen als Mieter:innen Heizung und Warmwasser über die Zentralheizung eines Mehrfamilienhauses beziehen, rechnen Vermieter:innen die Heizkosten mit der Betriebskostenabrechnung ab.
- Sind Ihre Klient:innen stattdessen Selbstzahler:in, haben sie direkt einen Vertrag mit dem Energieversorger über Strom, Gas oder Fernwärme als Wärmeversorgung. In diesem Fall erhalten sie in der Regel im Frühjahr die Abrechnung der Kosten.
Wichtig und in diesem Jahr eine Besonderheit: In beiden Fällen haben Ihre Klient:innen Anspruch darauf, dass sowohl Versorger als auch Vermieter:innen die finanzielle Entlastung der vergangenen Monate an sie weitergeben!
Deshalb sollten Sie Ihren Klient:innen dazu raten, die Abrechnung für die Wärmeversorgung besonders gründlich zu prüfen. Wir erklären, worauf es dabei ankommt.
Stimmt die Abrechnung überhaupt?
Rund die Hälfte aller Nebenkosten-Abrechnungen sind fehlerhaft. Das betrifft falsche Kalkulationen genauso wie Formfehler. Für Abrechnungszeiträume, die den Dezember des Jahres 2022 sowie das Jahr 2023 umfassen, müssen Versorger und Vermieter:innen außerdem die staatlichen Entlastungen an Sie weitergeben. Raten Sie genau zu überprüfen, welche Entlastungen in den Abrechnungszeitraum fallen und ob die Entlastungen in der Abrechnung berücksichtigt wurden:
- Die Preise für Energie drohten in Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine im Jahr 2022 stark zu steigen. Zur kurzfristigen Entlastung hat der Staat die Abschlagszahlungen an die Gas- und Wärmeversorger für den Monat Dezember 2022 für alle Bürgerinnen und Bürger übernommen.
- Die Gas- und Wärmepreisbremse startete im März 2023 und umfasste rückwirkend die Monate Januar und Februar des Jahres 2023. Die Preisbremsen liefen zum 31. Dezember 2023 aus.
Außerdem sollten Ratsuchende darauf achten, wie viele Monatsabschläge die Abrechnung umfasst. Abschläge sind die geleisteten Vorauszahlungen – auf folgendes gilt es zu achten:
- Ist die korrekte Anzahl der Abschläge berücksichtigt? Berücksichtigen Vermieter:innen bei der Betriebskostenabrechnung beispielsweise nur 11 Monate, sollten Betroffene den errechneten Wert auch mit den Belegen für die 11 Monate abgleichen – und nicht etwa mit Belegen, die 12 Monate oder ein Kalenderjahr umfassen.
- Ist die korrekte Höhe der monatlichen Abschläge berücksichtigt? Betroffene sollten noch einmal in ihren Mietvertrag nach der genauen Höhe des Anteils der Nebenkosten an der Miete schauen – in der Regel kennen die wenigsten diese Zahl auswendig.
Ein weiterer möglicher Formfehler: Nach Ende der Abrechnungsperiode haben Vermieter:innen grundsätzlich 12 Monate Zeit, um die Heizkosten abzurechnen. Raten Sie Betroffenen dazu, genau darauf zu achten, ob die Frist eingehalten wurde und die Abrechnung pünktlich kam. Gegebenenfalls müssen Ihre Klient:innen sonst nicht zahlen. Das ist aber juristisch genau zu prüfen.
Was können Betroffene tun, wenn die Abrechnung nicht korrekt ist?
Wenn Ratsuchende den berechtigten Verdacht haben, dass die Rechnung fehlerhaft ist, können sie diese anfechten. Dazu sollten Ihre Klient:innen die Abrechnung so schnell wie möglich prüfen und beim Verdacht auf Fehler umgehend Widerspruch einlegen. „Berechtigter Verdacht“ heißt, dass man nicht einfach auf gut Glück den Rechnungsbetrag beanstanden darf, sondern die Bedenken gut begründen müssen.
Ihre Klient:innen sollten sich dazu Unterstützung suchen: Bei der Begründung hilft dieser Musterbrief der Verbraucherzentralen. Kostenlosen Rat und Hilfe bieten auch die Expert:innen in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder des Deutschen Mieterbunds in der Nähe.
Im Falle der Betriebskostenabrechnung haben Ratsuchende das Recht, sämtliche Rechnungen und Belege, auf denen ihre Abrechnung beruht, einzusehen: Das sogenannte „Belegrecht“. Vermieter:innen sind zwar bei der Abrechnung nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu machen. Sie müssen ihren Mieter:innen aber Einsicht in die Belege gewähren und dürfen diese auch nicht mit Datenschutzbedenken abwimmeln. Haben Betroffene Zweifel daran, dass alles korrekt abgerechnet wurde, sollten sie Kopien der Belege anfertigen und eine:n Expert:innen einen Blick darauf werfen lassen. Raten Sie Ihren Klient:innen dazu, dieses Recht unbedingt wahrzunehmen.
Besonders wichtig ist es, Fristen einzuhalten. Raten Sie daher dazu, das Versenden des Widerspruchs keinesfalls auf die lange Bank zu schieben. Zwar haben Betroffene grundsätzlich zwölf Monate Zeit, um gegen die Nebenkostenabrechnung schriftlich Widerspruch einzulegen. Trotzdem müssen diese die Zahlungsfrist der Abrechnung einhalten. Sind die Nebenkosten für die Wärmeversorgung Teil der Betriebskostenabrechnung, können nicht beglichene Nachzahlungen sonst nämlich dazu führen, dass Vermieter:innen die Wohnung kündigen. Das ist dann der Fall, wenn die geschuldete Nachzahlung einen gewissen Betrag übersteigt – in der Regel die Höhe von zwei Monatsmieten.