Das Wichtigste in Kürze:
- Deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht ist nicht zuständig
- Deutsches Sicherungssystem Protektor greift nicht
- Betroffene können erst einmal nur abwarten
Bereits am 19. Juli hatte die Muttergesellschaft mit Sitz in Deutschland Insolvenz angemeldet. Am selben Tag erklärte auch die Luxemburger Tochter FWU Life Insurance Lux S.A., dass sie die Mindestkapitalanforderungen nicht mehr erfüllen könne. Das Tochterunternehmen hat auch über seine Niederlassung in Deutschland fondsgebundene Lebensversicherungen vertrieben. Allerdings ist Sitz des Lebensversicherers in Luxemburg.
Da das Unternehmen nicht in Deutschland sitzt, ist nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Aufsicht zuständig, sondern die luxemburgische Versicherungsaufsicht Commissariat aux Assurances (CAA). Die CAA hat bereits ein Auszahlungsverbot erlassen, um Versicherungsnehmer:innen zu schützen.
Die österreichische Tochter FWU Life Insurance Austria AG sei bisher nicht von der Insolvenz betroffen. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) habe aber wegen der Insolvenz des Mutterunternehmens Maßnahmen angeordnet, die den laufenden Betrieb und die Betreuung der Versicherungskund:innen der FWU Austria sicherstellen sollen. Bis auf Weiteres wird die FWU Austria keine Neugeschäfte eingehen.
Deutsches Sicherungssystem Protektor greift nicht
Um Versicherte im Falle einer Insolvenz eines Lebensversicherers zu schützen, gibt es in Deutschland seit 2002 die Protektor Lebensversicherungs-AG. Ist ein deutscher Lebensversicherer zahlungsunfähig, werden betroffene Verträge von der Protektor Lebensversicherungs-AG übernommen und fortgeführt.
Da die FWU Life Insurance Lux S.A. ihren Sitz jedoch nicht in Deutschland hat, sondern in Luxemburg, greift die deutsche Sicherungseinrichtung nicht.
Betroffene können nur abwarten
Die CAA hat das Vermögen der Versicherungsgesellschaft vorerst eingefroren. Für Versicherungsnehmer:innen bedeutet dies, dass vertragliche Leistungen vorerst nicht ausgezahlt werden.
Die von der Aufsichtsbehörde ergriffenen Schutzmaßnahmen sollen nach deren Auskunft „eine faire Behandlung der Versicherungsnehmer und Begünstigten gewährleisten“.
Nun muss der insolvente Lebensversicherer innerhalb eines Monats einen Finanzierungsplan vorlegen, über dessen Genehmigung die Aufsicht dann entscheidet.
Betroffene Versicherungsnehmer:innen können momentan nur abwarten.
Aktuelle Informationen gibt es auf den Seiten der CAA und der FMA.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Bayern für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.