Betreuungsverfügung - Was sie im Bedarfsfall regelt

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Die Betreuungsverfügung kann besonders für alleinstehende Menschen von Interesse sein, ebenso wie für jene, die keine Vertrauensperson haben. Hier erfahren Sie alles Wichtige.
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Was ist Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung kommt zum Tragen, wenn eine Betreuung eingerichtet wird. Das Betreuungsgericht ordnet eine Betreuung nach genauer Betrachtung des Einzelfalls dann an, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung seine (rechtlichen) Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann und aktuell Entscheidungsbedarf besteht.

In diesem Fall muss das Gericht eine Betreuungsperson bestellen. Bei der Wahl der Betreuungsperson muss das Gericht dem Wunsch des zu Betreuenden entsprechen. Hier wird die Betreuungsverfügung wirksam: In der Betreuungsverfügung wurde von der betroffenen Person vorab bestimmt, wer die Betreuung übernehmen soll. Nur in bestimmten Fällen darf das Gericht von dem Wunsch abweichen, und zwar, wenn die Entscheidung dem Wohl der zu betreuenden Person zuwiderlaufen würde. In dem Fall prüft das Gericht, ob die gewünschte Person im rechtlichen Sinne „geeignet" ist. Außerdem muss die gewünschte Person gewillt sein, die Aufgabe zu übernehmen. Erst dann wird ein Betreuer durch das Gericht bestellt. Der:die Betreuer:in ist gesetzlich verpflichtet, sich an den Wünschen des Betroffenen zu orientieren, und ist diesbezüglich gegenüber dem Gericht nachweispflichtig.

Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie direkt, wer Sie vertreten soll. Sie bestimmen auch, welche Aufgabenbereiche die bevollmächtigte Person übernehmen soll. Das Betreuungsgericht wird in diesem Verfahren nicht tätig.

Der aufgrund einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte wird auch nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert, während bei der Betreuung regelmäßige Kontrollen erfolgen.

Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht gewährt eine Betreuung durch die gerichtliche Kontrolle also mehr Schutz vor Missbrauch. Daher ist eine Betreuungsverfügung immer dann ratsam, wenn der Verfasser eine Kontrolle des Betreuers wünscht. So hat ein Betreuer in den meisten Fällen einmal jährlich Rechenschaft über seine Handlungen gegenüber dem Gericht abzulegen, indem er einen Bericht nebst Rechnungslegung der Ein- und Ausgaben vorlegt. Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt einer solchen Kontrolle nicht.

Bitte beachten Sie: Eine wirksame Vorsorgevollmacht schließt eine gesetzliche Betreuung aus. Wenn Sie eine Vollmacht erstellt haben, wird das Gericht in der Regel keine Betreuung anordnen.

Das Betreuungsverfahren ist mit Kosten verbunden. Sowohl für die Einrichtung der Betreuung als auch die Betreuung im Folgenden erhebt das Gericht einen festgelegten Betrag, der sich nach den individuellen Gegebenheiten richtet.

Wer kann eine Betreuungsverfügung erstellen?

Jeder, der volljährig ist, kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Es ist aber nicht erforderlich, dass der:die Verfasser:in der Betreuungsverfügung geschäftsfähig ist. Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich nicht um eine rechtliche Erklärung, sondern um einen Wunsch, den das Betreuungsgericht zu beachten hat.

Form der Betreuungsverfügung

Sie müssen die Betreuungsverfügung schriftlich erstellen. Folgende Inhalte muss eine Betreuungsverfügung enthalten:

  • Daten des Verfügenden: Name und Geburtsdatum des Verfügenden, möglichst mit Adresse;
  • Daten des Wunschbetreuers: Name und Geburtsdatum des Wunschbetreuers und einer Ersatzperson, möglichst mit Adresse und Telefonnummer;
  • Wünsche, wie der:die Betreuer:in seine Aufgabe erfüllen soll;
  • Datum und Ort der Erstellung der Verfügung;
  • Unterschrift des Verfügenden und ggf. Ergänzungen;
  • ggf. auch Unterschrift des Wunschbetreuers mit Orts- und Datumsangabe

Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Eine Beglaubigung kann sinnvoll sein, ist allerdings gesetzlich nicht gefordert. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine Beglaubigung der Unterschrift dem Willen des Betroffenen mehr Nachdruck verleiht. Die Beglaubigung dient dazu, sicherzustellen, dass Sie auch die Person sind, die Betreuungsverfügung erstellt hat. Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet 10,00 Euro.

Inhalt der Betreuungsverfügung

Sie bestimmen in der Betreuungsverfügung, welche Person nach Ihrem Willen die Aufgaben als Betreuer übernehmen soll. Daneben können Sie hier auch genaue Wünsche bezüglich der Ausübung der Betreuung festlegen. So können Sie sich zum Beispiel wünschen, dass Sie so lange wie möglich in der häuslichen Umgebung leben möchten. Sie können aber auch Vorgaben zu Gesundheitsangelegenheiten und eine mögliche Pflegebedürftigkeit, Wohnungsangelegenheiten oder auch die Finanzen betreffen (vgl. Musterformular im "Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen) machen. Soweit dies möglich ist, hat der Betreuer die Wünsche umzusetzen.

Änderung und Widerruf

Sie können die Betreuungsverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Hierfür können Sie entweder das Original der ursprünglichen Verfügung ändern. Sollten Sie jedoch eine neue Betreuungsverfügung erstellen, muss die alte Verfügung vernichtet werden. Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall alle ursprünglich hinterlegten alten Verfügungen gegen Kopien der neuen Verfügung austauschen. Andernfalls könnten die alten Verfügungen unter Umständen dem Betreuungsgericht vorgelegt werden.

Aufbewahrung der Verfügung

Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall zeitnah zur Verfügung stehen. Sie sollten daher die Betreuungsverfügung leicht auffindbar und griffbereit aufbewahren.

  • Sie können die Unterlagen leicht auffindbar im eigenen Haushalt aufbewahren.
  • Sie können die Verfügung auch direkt Ihrem:Ihrer Wunschbetreuer:in übergeben. 
  • Sie können sie auch einer anderen Person aushändigen, die diese dem Gericht übergeben soll.
  • In folgenden Bundesländern können Betreuungsverfügungen auch direkt beim Betreuungsgericht hinterlegt werden: Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

Zusätzlich ist es immer ratsam, ein Hinweiskärtchen bei sich im Geldbeutel oder bei den dauernd mitgeführten Papieren aufzubewahren, damit beispielsweise im Notfall die behandelnden Ärzte wissen, an wen sie sich im Bedarfsfall wenden müssen. Ein solches Hinweiskärtchen finden Sie hier zum Ausdrucken.

Hinweis: Lassen Sie Ihre Betreuungsverfügung im Vorsorgeregister registrieren

Über das Zentrale Vorsorgeregister können Betreuungsverfügungen auch einzeln getrennt von Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügungen, das heißt Name und Anschrift des Verfügenden und seiner Vertrauensperson, Umfang der Verfügung etc. Das Register verwahrt aber nicht das Schriftstück, in welchem die Betreuungsverfügung erklärt wurde. Die Kosten der Registrierung liegen zwischen 21,50 Euro und 26,00 Euro.

Hilfen bei der Erstellung

Sie können Ihre individuellen Dokumente mit dem Online-Tool „Selbstbestimmt - die Online-Vorsorgedokumente der Verbraucherzentralen“ erstellen. Dieser Online-Service ist kostenfrei erreichbar. Hier können Sie interaktiv und Schritt für Schritt eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung sowie Betreuungsverfügung zusammenstellen. Erklärtexte und Hinweise helfen dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen. Am Ende erhält man individualisierte Vorsorgedokumente. Damit die Dokumente allerdings Wirksamkeit entfalten, müssen diese ausgedruckt und unterschrieben werden.

Sie können bei der Erstellung Mustervordrucke verwenden (Muster des Bundesministeriums der Justiz, Musterformulare aus dem Ratgeber „Betreuungsrecht - mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht" oder dem „Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen).

Betreuungsvereine und Betreuungsstellen

Sie finden Betreuungsvereine und Betreuungsstellen in Ihrer Nähe im Telefonbuch oder Internet. In vielen Bundesländern gibt es zudem Pflege- oder Seniorenberatungsstellen und sogenannte Pflegestützpunkte. Die Beratungskräfte dort geben Auskunft über Hilfsangebote bei Ihnen vor Ort. Weitere Informationen finden Sie in unserem Webtext „Betreuungsrecht: Wer berät dazu?

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