Das Schweigen eines Verbrauchers ist keine Willenserklärung

Stand:
Ein Versicherungsvertrag wird nicht dadurch kostenpflichtig erweitert, dass ein Verbraucher auf ein Schreiben seiner Versicherung nicht reagiert. (nicht rechtskräftig, Berufung)
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Der Beklagte Uwe Zehe ist als Bezirksdirektion für eine Versicherung tätig. Mit einem Schreiben wurden einem Verbraucher zusätzliche Leistungen zu einer Wohngebäudeversicherung angeboten. Diese Mehrleistungen sollten mit einem jährlichen Mehrbetrag von 35 € brutto abgegolten werden. In dem Schreiben stand:

„Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung zum 31.12.2022 für Sie veranlassen.“

Das Schreiben verstößt gegen § 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 UWG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 7; Abs. 2 Nr. 3 UWG und § 3 UWG. Der Verbraucher wird darüber getäuscht, dass Schweigen eben keine Willenserklärung ist.

Nach erfolgloser Abmahnung haben wir Klage beim zuständigen Landgericht Baden-Baden erhoben. Das Landgericht hat uns in erster Instanz umfänglich Recht gegeben.


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Baden-Baden vom 27.03.2024, Az. 5 O 26/23 KfH

 

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