Unterlassungsklage gegen Lidl Dienstleistung GmbH & Co.KG

Irreführende Bezeichnung für Produkt aus Pflanzenfett / Urteil ergangen (Berufung eingelegt)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
2 U 77/24
Zuständiges Gericht
OLG Stuttgart
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Lidl Dienstleistung GmbH & Co.KG
Bonfelder Straße 2
74206 Bad Wimpfen
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Standdatum

Die Klägerin beanstandet mit dieser Klage die irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels als „Weißkäse“ in einem Werbeprospekt der Beklagten, obwohl in dem Produkt bei der Herstellung das natürliche Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt wurde. Darüber hinaus beanstandet die Klägerin die unzureichende Aufklärung des Verbrauchers über eine lediglich eingeschränkte Warenbevorratung eines von der Beklagten beworbenen Produkts.

Das erstinstanzliche Landgericht Heilbronn gab der Verbraucherzentrale in seinem Urteil Az. 21 O 121/23 KfH hinsichtlich der Bezeichnung „Weißkäse“ bei einem Produkt, das aus Pflanzenfett gefertigt ist, recht. Allerdings wies das Gericht die Klage im Hinblick auf den gerügten Sternchenhinweis ab. Da das beworbene Produkt hinreichend bevorratet gewesen sei, sei die Klage, ob der Sternchenhinweis hinreichend aufkläre, nicht begründet. Eine Hinweispflicht stehe immer im Zusammenhang mit (mindestens) der Gefahr einer Mangelbevorratung.

Die Verbraucherzentrale hat bezüglich des abgelehnten Klagantrags am 14.05.2024 Berufung eingelegt.