Gesundheit + Ernährung

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Das ändert sich 2023 bei den Themen Gesundheit und Ernährung
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Zusatzbeitrag der Krankenkasse steigt

Der Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, kann zum Jahreswechsel erhöht werden. In diesem Fall haben gesetzlich Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Erhöht eine Kasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar, können Versicherte bis Ende Januar kündigen und eine neue Kasse wählen. Die Kündigung und die Wechselmodalitäten werden dabei von der neu gewählten Krankenkasse übernommen. Mit der Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse ist man dort aber noch nicht direkt Mitglied. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Bis zum endgültigen Wechsel muss auch der erhöhte Beitrag gezahlt werden. Wichtig: Bei der Erhöhung des Zusatzbeitrages gilt bis Mitte 2023 eine Ausnahmeregelung, um die Krankenkassen finanziell zu entlasten. Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder nicht mehr schriftlich, wie sonst, per Brief über die Beitragserhöhung informieren. Es reicht aus, wenn die Information z.B. auf der Internetseite der Krankenkasse oder in der Mitgliederzeitschrift erfolgt. Gesetzlich Versicherte sollten dort daher gut verfolgen, ob die eigene Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Alle Zusatzbeiträge kann man zudem auf der Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen vergleichen. Möchte man in eine andere Kasse wechseln, sollte man sich aber nicht nur an den Kosten orientieren, sondern auch die Unterschiede in den Zusatzleistungen vergleichen.

Neue Beitragsbemessungsgrenze für 2023

Die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023 sind wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 58.050 Euro/Jahr auf nun 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen von Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Auch die Versicherungspflichtgrenze, d.h. die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2023 an. Lag sie 2022 bei 64.350 Euro im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch elektronisch

Ab 2023 hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem gelben Papier bei Krankschreibungen ausgedient. Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2023 bei den Krankenkassen die Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeiter:innen abrufen. Arbeitnehmer:innen müssen von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Sie müssen aber weiterhin ihrem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit melden. Arztpraxen über-mitteln die Krankschreibung für die Krankenkasse direkt und digital an die Krankenkassen. Erkrankte erhalten aber weiterhin die Papierausfertigung für die Versicherten für ihre Unterlagen. Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit Ärzt:innen im Ausland sowie Reha-Einrichtungen, Physio- und Psychotherapeut:innen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt zudem nicht für Privatversicherte. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW erleichtert die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Abläufe für Versicherte: Betroffene müssen die Krankmeldung nun weder an die Krankenkasse noch ihren Arbeitgeber versenden. Zudem entfällt das Risiko, durch eine verspätete Meldung kein Krankengeld zu erhalten.

Neue Funktionen in der elektronischen Patientenakte

Bereits seit dem 1. Januar 2021 stellen Krankenkassen Versicherten auf Anforderung eine elektronische Patientenakte zur Verfügung. Die ePA ist die persönliche Gesundheitsakte von gesetzlich versicherten Personen, in die sie sowohl eigene medizinische Unterlagen, die sie bereits zuhause abgelegt haben, einspeichern sowie ärztliche Behandlungsunterlagen durch behandelnde Ärzt:innen hochladen lassen können. Seit 2022 können Patient:innen einzelne Dokumente ausschließlich bestimmten Ärzt:innen zuweisen, Vertreter:innen bestimmen, die die Akte für sie verwalten, die elektronische Patientenakte beim Krankenkassenwechsel mitnehmen oder digital auf Impfpass, Zahnbonusheft, Mutterpass oder Kinderuntersuchungsheft zugreifen. Zum Jahreswechsel kommen nun noch weitere Funktionen hinzu. Mit der persönlichen ePA können Patient:innen dann zum Beispiel Krankenhaus-Entlassungsbriefe, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Pflegeüberleitungsbögen oder Laborwerte verwalten. Daten aus sogenannten Apps auf Rezept können nun auch in der ePA gespeichert werden. Zudem dürfen dann auch Daten pseudonymisiert für Forschungszwecke freigegeben werden. Beschlossen wurde auch, dass eine sogenannte Opt-Out-Lösung für die elektronische Patientenakte geprüft werden soll. Damit könnte die ePA für alle Versicherten zukünftig automatisch eingerichtet werden. Wer das nicht möchte, müsste dann aktiv widersprechen.

Als Ehepaar füreinander in Gesundheitsfragen entscheiden

Ab dem 1. Januar 2023 können Ehepartner für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum von sechs Monaten füreinander in Gesundheitsfragen entscheiden, wenn einer seine eigenen Angelegenheiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selber regeln kann. Der Beginn dieses Zeitraums muss vom behandelnden Arzt bestätigt werden. Für diese Zeit ist auch der Arzt von der Schweigepflicht entbunden. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel, wenn die Ehegatten getrennt leben, dann können sie dieses Vertretungsrecht nicht in Anspruch nehmen. Grundsätzlich bleibt es aber dabei: Bei volljährigen Menschen können andere nur entscheiden, wenn sie dazu bevollmächtigt sind oder Betreuer:innen sind. Die Regelung bietet nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW einen Vorteil für Ehepaare, die noch keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung erstellt haben. Die Einrichtung von Vorsorgeverfügungen wie der Vorsorgevollmacht ist aber weiterhin ratsam.

Ombudsleute für Pflegeheime

Ab dem 1. Januar 2023 soll es in NRW für Bewohner:innen stationärer Pflegeheime, besonderer Wohnformen und anderer stationärer Einrichtungen in den Kreisen und kreisfreien Städten eine Ombudsperson geben. Diese soll nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW zwischen dem Anbieter und den Bewohner:innen bei Streitigkeiten vermitteln. Außerdem wird genauer beim Gewaltschutz und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen hingeschaut und eine Beschwerdestelle eingerichtet.

Tierhaltungskennzeichnung für Schweinefleisch

Im Sommer 2023 soll das neue Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Kraft treten. Damit soll zunächst für frisches, unverarbeitetes Schweinefleisch aus deutscher Herstellung ersichtlich sein, wie die Tiere gehalten wurden. Importierte Produkte fallen also nicht darunter. Es gibt fünf Haltungskategorien: Stall, Stall + Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio. Später soll die Kennzeichnungspflicht für Geflügel und Rindfleisch folgen, ebenso eine Erweiterung auf in der Gastronomie verwendetes Fleisch sowie verarbeitete Produkte. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW viel Aufwand, wenig Nutzen: Da zunächst nur unverarbeitetes Fleisch im Handel gekennzeichnet wird, bleiben Außer-Haus-Verpflegung und Fleisch- und Wurstwaren außen vor – und damit der deutlich größere Teil des deutschen Schweinefleischabsatzes. Vor allem wird die Tiergesundheit von der Aufzucht bis zur Schlachtung nicht berücksichtigt. Auch die Kontrollen sind unzureichend, denn es soll weder Eingangskontrollen noch regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfungen der Tierhaltungsbetriebe geben. Stattdessen wird die Kontrolle auf die amtliche Überwachung durch die Bundesländer delegiert – die ohnehin überlastet ist.

Neue Höchstwerte für Blausäure und Ochratoxin (OTA)

Blausäure und das Schimmelpilzgift Ochratoxin (OTA) können auf natürliche Weise in Lebensmitteln vorkommen und in zu hohen Mengen gesundheitsschädlich sein. Für OTA soll es daher ab 2023 für eine Reihe von Produkten neue Höchstgehalte geben. Das gilt für Trockenfrüchte, bestimmte Süßholzerzeugnisse, Kräuterteezutaten und Ölsaaten, getrocknete Kräuter, Pistazien, Kakaopulver, alkoholfreie Malzgetränke sowie Dattelsirup. Gesenkt wurden die zulässigen Höchstmengen für bestimmte Lebensmittel wie Backwaren, getrocknete Weintrauben sowie gerösteten und löslichen Kaffee. Für Gewürze wurden die Höchstgehalte ausgeweitet und gelten ab 2023 für alle und nicht wie bisher nur für bestimmte Gewürze. Bei Blausäure gibt es neben bisherigen Höchstwerten für Aprikosenkerne auch solche für Mandeln, Leinsamen, Maniok, Maniok- und Tapiokamehl. Weniger strikte Höchstgehalte gelten für kleine Mengen Leinsamen und Bittermandeln zum Kochen/Backen, weil sich die giftige Blausäure beim Erhitzen verflüchtigt. Die Produkte müssen aber den Warnhinweis: "Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!" tragen.

Grafik mit Illustrationen

Neues Jahr, neue Gesetze: Das ändert sich im Jahr 2023

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Die Grafiken auf dieser Seite sind im Rahmen eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV

Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

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