Rundfunkbeitrag: Beitragspflicht und Meldung

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Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Beitragspflicht sowie zur An- und Abmeldung finden Sie hier.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Das Wichtigste in Kürze:

  • "Einfach. Für alle." Mit diesem Slogan beschreiben die Rundfunkanstalten das Beitragssystem.
  • Sie wollen damit herausstreichen, dass der Beitrag unabhängig von der Anzahl der in der Wohnung (und im Auto) vorhandenen Geräte (einfach) und Personen (für alle) zu bezahlen ist.
  • Früher waren privat genutzte Zweitwohnungen beitragspflichtig. Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung gekippt.
  • Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen Zweitwohnungen nun befreit werden.
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Das Beitragssystem für alle

Die Beitragspflicht für alle heißt auch, dass Sie für jede Wohnung, unabhängig davon, ob Sie überhaupt Radio- oder Fernsehgeräte haben, den Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

Menschen mit Behinderungen, die einen RF-Vermerk in ihrem Ausweis haben, müssen eine Ermäßigung beantragen und zahlen ein Drittel des normalen Beitrags, also 6,12 Euro. Unter bestimmten Umständen können Sie sich auch befreien lassen. Hier lesen Sie weitere Informationen zur Befreiung.

Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Wann und bei wem muss eine Anmeldung erfolgen?

Sind Sie volljährig, sind Sie als Wohnungsinhaber grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Dabei genügt es, wenn eine Person, die in der Wohnung lebt, sich anmeldet und den Rundfunkbeitrag zahlt.

Die Anmeldung erfolgt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ). Die Anschrift lautet:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Wann endet die Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht endet, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Sie ziehen mit weiteren Beitragszahlern zusammen. In diesem Fall müssen Sie Name und Beitragsnummer aller Beitragszahler angeben. Sie sollten dem Beitragsservice konkret mitteilen, wer für die nun gemeinsame Wohnung zukünftig den Beitrag entrichten wird und wessen Konto abgemeldet werden soll.
  • Sie gehen dauerhaft ins Ausland und haben in Deutschland keinen Wohnsitz mehr. In diesem Fall müssen Sie eine meldeamtliche Bescheinigung vorlegen.
  • Sie geben Ihre Wohnung auf. In diesem Fall müssen Sie eine meldeamtliche Bescheinigung vorlegen.
  • Sie ziehen in eine Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung, in der es eine umfangreiche Betreuung gibt (Leistungen im Sinne SGB XII §75 Abs. 3 Satz 1).
  • Sie ziehen in eine Pflegeeinrichtung mit vollstationärer Pflege. In diesem Fall können Sie ein spezielles Formular nutzen. Die Pflegeeinrichtung muss die Angaben bestätigen.
  • Im Todesfall: Angehörige müssen eine Sterbeurkunde vorlegen.

Die Abmeldung muss unter Angabe des Abmeldegrundes beim Beitragsservice eingehen.

Eine telefonische Abmeldung reicht nicht aus.

Der Beitragsservice bestätigt die Abmeldung. Die Beitragspflicht endet dann mit dem Ablauf des Monats, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung angezeigt worden ist.

Als Beitragszahler tragen Sie die Beweislast für den Zugang der Abmeldung beim Beitragsservice. Sie können auch das online Formular für die Abmeldung direkt beim Beitragsservice nutzen. Wir empfehlen Ihnen aber, die Abmeldung möglichst per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um den Eingang beim Beitragsservice nachweisen zu können. Bitte bewahren Sie den Einlieferungsbeleg/Rückschein der Post auf.

Achten Sie darauf, dass Sie eine Abmeldebestätigung des Beitragsservice bekommen. Solange die Abmeldung nicht schriftlich bestätigt wurde, können Sie nicht davon ausgehen, dass sie erfolgt ist.

Müssen Haushaltsangehörige und Mitbewohner einen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen?

Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung fällig, unabhängig davon, ob überhaupt und wenn ja, wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind. Der Vorteil für Familien, Wohngemeinschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften: Einer zahlt für alle. Das heißt, nur ein Familienmitglied, Lebenspartner:innen oder WG-Bewohner:innen muss für die gemeinsame Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet sein. Die privat genutzten Pkw aller Bewohner:innen sind ebenso beitragsfrei wie Kinder mit eigenem Einkommen.

Als Bewohner:in einer Wohnung haften Sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede:r Bewohner:in zur Beitragszahlung herangezogen werden kann, wenn der offiziell angemeldete Teilnehmer den Rundfunkbeitrag nicht entrichtet. Stellt der Beitragsservice Nachzahlungsforderungen, und können Betroffene nachweisen, dass sie  einen Befreiungstatbestand erfüllen würden, wird er nachträglich von der Beitragszahlung befreit.

Hier finden Sie nähere Informationen zu den Befreiungsmöglichkeiten.

Gibt es eine Beitragspflicht bei Zweitwohnungen?

Früher waren privat genutzte Zweitwohnungen beitragspflichtig. Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung gekippt. Seitdem müssen Sie  für Ihre Zweitwohnung keinen Beitrag mehr zahlen. Haben Sie eine Zweitwohnung beim Beitragsservice angemeldet, dürfen Sie die Zahlung aber nicht einfach einstellen, sondern müssen in jedem Fall einen schriftlichen Antrag stellen. Das notwendige Formular für eine Abmeldung der Zweitwohnung  finden Sie hier.

Das Gericht hat klargestellt, dass ab dem Tag der Verkündung des Urteils (18. Juli 2018) alle Privatpersonen, die ihrer Beitragspflicht bei der Erstwohnung nachkommen, von einer Beitragspflicht für ihre weiteren Wohnungen befreit werden müssen.

Das geschieht jedoch nicht unbedingt automatisch, denn mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden dazu neue Regelungen erlassen. Darin wurde unter §4a die Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen geregelt. Demnach können Sie eine Beitragsbefreiung für Ihre Nebenwohnung beantragen, wenn Sie selbst, Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bereits den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bezahlen.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen vorliegen, soweit der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wurde. Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Befreiung erfolgt dann unbefristet und endet erst dann, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Der Beitragsservice hat zudem hier FAQ erstellt.

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