Wie melde ich einen Versicherungsfall?
Ihren Versicherungsfall können Sie telefonisch, per E-Mail, per Fax oder klassisch per Postbrief melden.
Alle Meldungen sollten Sie sorgfältig dokumentieren: Speichern Sie alle elektronischen Schreiben sehr sorgfältig an einem einzigen gemeinsamen Ort ab. Heften Sie alle schriftlichen Dokumente ebenfalls sehr sorgfältig an einem einzigen gemeinsamen Ort ab.
Bei einer telefonischen Meldung notieren Sie unbedingt Folgendes:
- Telefonnummer, Datum und Zeitpunkt des Anrufs
- Name der Person, die Ihren Anruf entgegennimmt
- Name der Personen, die den Anruf für Sie bezeugen können
- Schadensfallnummer, unter dem Ihr Fall geführt wird - lassen Sie sich diese Nummer von Ihrem Telefonpartner ausdrücklich diktieren und bestätigen
Bei einer Meldung per E-Mail:
- Fertigen Sie eine Kopie Ihrer E-Mail an.
- Wenn Sie eine automatisierte Antwort erhalten, speichern Sie auch diese, denn diese enthält in der Regel die erste Schadensfallnummer und den Nachweis, wann sie den Schadensfall gemeldet haben.
- Fertigen Sie auch Kopien aller weiteren E-Mails an und speichern Sie sie sehr sorgfältig an einem Ort, an dem sie sie immer wieder finden.
Bei einer Meldung per Fax:
- Speichern Sie eine Kopie des Faxausdrucks und fertigen sind sie dazu eine Kopie des Sendeberichts an.
Bei einer Meldung per Briefpost:
- Dies ist die langsamste Art und Weise der Schadensmeldung und Sie sollten unbedingt zumindest die Versandart "Einwurfeinschreiben" wählen. Lassen Sie sich dazu von der Poststelle einen Kassenbeleg / eine Bestätigung über den Versand ausstellen und heften Sie diese(n) sehr sorgfältig zusammen mit allen anderen Schreiben ab.
Was tue ich, wenn ich keine Versicherungsunterlagen mehr habe?
Ihre Versicherungsverträge sind im Schlamm oder in den Fluten versunken? So erhalten Sie Kopien und/oder Ersatzverträge:
Wenn Sie den Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler noch wissen
Wenn Sie Ihre Verträge über einen Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler abgeschlossen haben, so rufen Sie in seinem Büro an und erbitten Sie Kopien aller Verträge.
Zum Nachweis Ihres Telefonats notieren Sie unbedingt Folgendes:
- Telefonnummer, Datum und Zeitpunkt des Anrufs
- Name der Person, die ihren Anruf entgegennimmt
- Name der Personen, die den Anruf für Sie bezeugen können
Wenn Sie nicht mehr wissen, wen Sie ansprechen können
Wenn Sie den Namen der Versicherung nicht mehr wissen oder keine Kontaktdaten haben, lassen Sie sich von Ihrer Bank Kopien Ihrer Kontoauszüge für den Zeitraum erstellen, in welchem Sie üblicherweise Ihre Versicherungsbeträge zahlen. So haben Sie die Daten der Verträge im "Verwendungszweck" und können sich nun direkt an Ihre Gesellschaft wenden.
Wenn Sie nur noch den Namen Ihrer Versicherung wissen, aber keine Kontaktdaten haben, so finden Sie unter https://www.gdv.de/de/ueber-uns/unsere-mitglieder/versicherungsunternehmen die Adressdaten aller Gesellschaften, die im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft organisiert sind. So können Sie den Kontakt zu "Ihrer" Gesellschaft aufnehmen und Kopien Ihrer Verträge anfordern.
Wie weise ich den entstandenen Schaden nach?
- Zuerst sollten Sie die Schäden mindern – soweit dies möglich ist: Betroffene sind verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten und alles zu unternehmen, was möglich und zumutbar ist, um Hausrat und Gebäude vor weiteren Schäden zu bewahren. Vor dem Aufräumen sollten Sie alles fotografieren, besser noch filmen.
- Erstellen Sie dann eine Schadensliste und dokumentieren Sie Schäden: Unmittelbar nach dem Schadensfall sollten Sie eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände erstellen. Falls vorhanden, sollten Sie Einkaufsbelege hinzufügen. Falls Sie keine mehr haben, können Sie den Zeitpunkt der Anschaffung und den ungefähren Neupreis aus dem Gedächtnis aufschreiben. Soweit das möglich ist, sollten Sie keine beschädigten Sachen wegwerfen. Auf jeden Fall sollten Sie vor dem Wegwerfen alle Beschädigungen, Zerstörungen etc. fotografieren oder filmen.
- Kontaktieren Sie den Versicherer und fragen Sie nach dem weiteren Vorgehen: Der Kontakt zur Versicherung sollte möglichst schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax genügen. Wichtig ist, dass der Versicherer eine Eingangsbestätigung sendet - bitten Sie ihn in Ihrem Schreiben darum. Als Betroffener sollten Sie die Schadensmeldung sorgfältig dokumentieren. Bewahren Sie bei einem Fax unbedingt den Sendebericht auf. Müssen die Verhandlungen ausnahmsweise doch telefonisch erfolgen, sollten Sie am besten vor Zeugen telefonieren. Bei telefonischen Leistungszusagen ist es wichtig, den Namen des Sachbearbeiters, seine telefonische Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs zu notieren. Es ist ratsam, alle Unterlagen, die an die Versicherung gesendet werden, vorher zu kopieren.
- Schadensbegutachtung durch die Versicherung: Der Versicherer wird Ihnen mitteilen, ob Sie selbst einen Handwerker beauftragen sollen oder ob die Versicherung erst jemanden vorbeischicken will. Oft wird der Versicherer einen "Regulierer" vorbeischicken, der sich den Schaden anschaut: Sie sollten wissen, dass dieser kein unabhängiger Gutachter ist, sondern vom Versicherer bezahlt wird und dessen Interessen vertritt.
- Auf Abschlagszahlung drängen: Betroffene sollten sich mit der Schadensregulierung nicht vertrösten lassen. Wenn alle Unterlagen vorgelegt sind, können Sie spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangen. Dies ist in Paragraf 14 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung übernimmt bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wiederhergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.
Was mache ich, wenn der Gutachter nicht kommt?
In Schadensfällen mit einer Vielzahl von Betroffenen kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Bearbeitung, weil zum Beispiel keine Gutachter vor Ort sind. Es ist Ihnen aber nicht zuzumuten, etwa wochenlang ohne Warmwasserversorgung auszuharren. In diesem Fall sollten Sie selbst folgende Schritte unternehmen:
Beauftragen Sie eine Fachfirma, den Schaden sorgfältig festzustellen und schriftlich zu dokumentieren. Wichtig ist, dass bestätigt wird, dass der Schaden durch das versicherte Ereignis hervorgerufen wurde. Dass also zum Beispiel die Schlammmassen den Heizofen zerstört haben.
Die Rechnung für diese Feststellungen können Sie später im Rahmen der Abwicklung mit der Versicherungsgesellschaft geltend machen.
Wenn Sie diesen Schadensnachweis in Händen haben, können Sie auf jeden Fall die unaufschiebbaren Notreparaturen durchführen lassen.
Wenn eine Notreparatur nicht möglich ist bzw. nur eine Vollreparatur Sinn ergibt, sollten Sie dies der Versicherungsgesellschaft mitteilen.
Was kann ich tun, wenn eine Unterversicherung vorliegt?
Wenn die Versicherungssumme durch falsche Berechnung zu niedrig angesetzt war:
Stellt zum Beispiel ein Sachverständiger im Gebäude- und Hausratbereich fest, dass der Wert des Gebäudes/Hausrates größer ist als im Vertrag angegeben, so ist die Gefahr groß, dass der Schadensersatz wegen dieser Unterversicherung gekürzt wird. Der Versicherer macht dann die so genannte "Einrede der Unterversicherung" geltend.
In diesem Fall sollten Sie zuallererst prüfen, wer beispielsweise die Flächen bei Vertragsabschluss berechnet hat. War dies eine Vertreter:in der Gesellschaft, so geht der Fehler zu Lasten der Versicherung und sie muss vollen Schadensersatz leisten. Dies sollten Sie der Gesellschaft unbedingt mitteilen.
Hat eine Versicherungsmakler:in die Flächen ermittelt, so geht der Fehler zu Ihren Lasten. Sie können sich aber bei Ihrer Makler:in Schadensersatz holen. Auch wenn Sie als Versicherte:r die Berechnung selbst durchgeführt haben, geht die Unterversicherung zu Ihren Lasten.
Die Diskussion erübrigt sich nur, wenn der Versicherer auf die "Einrede der Unterversicherung" im Vertrag verzichtet hat. Die Versicherung zahlt dann den Schaden, allerdings nur maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Wenn es nachträgliche Umbauten gegeben hat:
Nachträgliche Aus- oder Umbauarbeiten führen in der Regel zu einer Wertsteigerung des Wohngebäudes. Diese Wertsteigerungen sind nach allen gängigen Versicherungsbedingungen meldepflichtig. Wenn dies übersehen wurde, lässt sich gegen eine Kürzung wegen Unterversicherung leider nichts unternehmen.
Ein Unterversicherungsverzicht des Versicherers hilft hier nicht, da dieser Verzicht in der Regel unter dem Vorbehalt steht, dass keine wertsteigernden Umbauten vorgenommen wurden.
Einzige Ausnahme: wenn der Versicherungsvermittler auf Ihre Bitte das Haus besichtigt und in Kenntnis der Wertsteigerungen den Vertrag nicht angepasst hat.
Was kann ich bei Streitigkeiten mit dem Versicherer tun?
Sind Hausrat oder Wohngebäude gegen Elementarschäden versichert und es gibt Streit über die Höhe des Schadens, so sind diese Streitigkeiten durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt, wenn der ganz normale Vertragsrechtschutz Teil des Vertrages ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Privat-und Familienrechtsschutzversicherung vorliegt.