Immer mehr Insekten werden als Lebensmittel zugelassen, etwa der gelbe Mehlwurm, die Europäische Wanderheuschrecke, die Hausgrille und der Buffalowurm. Sie dürfen auch anderen Produkten wie Backwaren, Nudeln und Fleischersatzprodukten zugesetzt werden.
Gelber Mehlwurm
Der gelbe Mehlwurm war das erste Insekt, das in Europa als Lebensmittel zugelassen wurde. Die durch Wärme getrocknete Larve des Mehlkäfers Tenebrio molitor darf als Ganzes oder gemahlen als Lebensmittel verkauft werden. Des Weiteren kann sie auch als Pulver bis zu einem Anteil von 10 Prozent in verschiedenen Lebensmitteln wie zum Beispiel Nudeln, Keksen oder Proteinprodukten verwendet werden.
Seit Februar 2025 ist ein UV-behandeltes Pulver aus ganzen Larven des Gelben Mehlwurms zugelassen. Durch die UV-Behandlung wird im Pulver der Vitamin-D-Gehalt erhöht. Das Pulver darf unter anderem in Brot und Brötchen, Kuchen, Nudeln, Käseprodukten und Obstkompotten eingesetzt werden.
Europäische Wanderheuschrecke
Seit November 2021 ist auch die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) als Lebensmittel zugelassen. In 3 Varianten darf sie in Europa seitdem verkauft werden:
- gefroren (ohne Flügel und Beine)
- getrocknet (ohne Flügel und Beine)
- gemahlen
Als Zutat kann sie zum Beispiel in verarbeiteten Kartoffelprodukten, Nudeln, Suppen, Salaten, Schokoladenerzeugnissen, Frühstückscerealien, Back- oder Wurstwaren verwendet werden.
Hausgrille, Heimchen
Die Hausgrille (Acheta domesticus) hat als drittes Insekt die Zulassung als neuartiges Lebensmittel bekommen. Auch ihr Verkauf in Europa seit 2021 gesetzlich geregelt. Sie kann ebenfalls in verschiedenen Formen als Lebensmittel verkauft werden: im Ganzen, gefroren oder gefriergetrocknet und vermahlen zu Pulver. Neu hinzugekommen ist im Januar 2023 die Zulassung des teilweise entfetteten Pulvers.
In welchen Lebensmitteln sie als Zutat verarbeitet werden darf und wie hoch dabei der Anteil sein darf, ist ebenfalls geregelt. Es ist demnach möglich, unter anderem Brot und andere Backwaren, Fleischzubereitungen, Soßen, Schokoladen, bierähnliche Getränke und Mischungen aus alkoholischen Getränke mit ganzen oder vermahlenen Heimchen in Europa zu kaufen.
Larve des Getreideschimmelkäfers, oder auch "Buffalowurm"
Als neuartiges Lebensmittel ist seit Januar 2023 die Larve des Getreideschimmelkäfers – auch bekannt als "Buffalowurm" - zugelassen. Gekennzeichnet werden müssen diese oder Lebensmittel mit dieser Zutat mit "Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)". Die Larven können gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform in Lebensmitteln verarbeitet werden.
Laut Zulassung ist es möglich, sie in zahlreichen Lebensmitteln einzusetzen, vor allem in Getreideprodukten wie Brot und Brötchen, Getreideriegeln, Porridge oder Nudeln. Weiter können sie unter anderem auch Zutat von Molkenpulver, Chips, Fleischzubereitungen oder Nahrungsergänzungsmitteln sein.
Besondere Kennzeichnungsvorschriften bei Insekten
Im Zutatenverzeichnis muss das jeweilige Insekt mit dem wissenschaftlichen und dem deutschen Namen, etwa "Acheta domesticus (Hausgrille)" genannt werden.
Nach einer wissenschaftlichen Bewertung durch die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gilt der Verzehr dieser Insekten als gesundheitlich unbedenklich. Da es jedoch bei empfindlichen Personen zu allergischen Reaktionen kommen kann, müssen Produkte einen Hinweis auf mögliche Kreuzreaktionen bei Allergien auf Krebs- und Weichtiere oder Hausstaubmilben tragen. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe zur Zutatenliste stehen.
Wegen der Kennzeichnungsvorschriften besteht auch keine Gefahr, dass Insekten oder Pulver von Insekten einfach beigemischt werden. Hinzu kommt, dass Insekten oder Insektenpulver als Zutat in Lebensmitteln verhältnismäßig teuer sind. Für viele Betriebe lohnt es sich daher wirtschaftlich nicht, diese Produkte zu verwenden. Kommen sie zum Einsatz, geschieht dies meist zu Werbezwecken oder um Aufmerksamkeit zu erregen.