Rechtliche Regelungen erlauben gewisse Abweichungen der Nennfüllmenge, die auf der Verpackung angegeben ist. Das gilt etwa für Schokolade und Müsli ebenso wie zum Beispiel für abgepacktes Obst und Fleisch. Diese Tipps helfen Ihnen, falls Sie ein unterfülltes Produkt gekauft haben.
Nennfüllmenge und Füllmenge: Das ist der Unterschied
Der Hersteller muss auf einer Fertigpackung die Nennfüllmenge angeben. Das heißt, er muss Kund:innen informieren, welche Menge des Erzeugnisses in der Packung enthalten sein soll, wenn sie aus der Herstellung in den Handel geht und nicht im Beisein des Kunden befüllt wurde.
Die Füllmenge hingegen ist die Menge, die tatsächlich in der Fertigpackung enthalten ist.
Übrigens: Kund:innen müssen - nach Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl - deutlich, leicht erkennbar und unverwischbar auf der Packung ablesen können, wie viel in ihr steckt.
Abweichungen sind erlaubt
Der Hersteller darf die Füllmenge innerhalb einer Charge bei Produkten mit gleicher Nennfüllmenge im Mittel nicht unterschreiten. Das bedeutet, dass einzelne Packungen weniger enthalten dürfen, wenn dies durch andere Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird. Der Mittelwert muss stimmen.
Minusabweichungen einzelner Packungen sind innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen erlaubt: So darf beispielsweise eine 100-Gramm-Tafel Schokolade 4,5 Gramm leichter sein. Bei einer 500-Gramm-Packung Müsli wird eine Füllmenge von 485 Gramm toleriert. Zwei von 100 Packungen dürfen diese genannten Minusabweichungen zum Zeitpunkt der Herstellung sogar unterschreiten. Der Mittelwert muss jedoch auch hier eingehalten werden.
Produkte mit ungleicher und gleicher Nennfüllmenge
Eichämter können Unterfüllungen, also Abweichungen, die über die rechtlich tolerierten Abweichungen hinausgehen, beanstanden. Das kann sowohl Packungen mit unterschiedlicher als auch mit gleicher Nennfüllmenge betreffen.
Produkte mit unterschiedlicher Nennfüllmenge sind beispielsweise abgepackte, unterschiedlich große Käsestücke an der Selbstbedienungstheke. Weil nicht jedes Käsestück oder jede Wurstscheibe gleich groß ist, können diese Produkte grammgenau gewogen werden und das jeweilige Gewicht bestimmt den Preis.
Produkte mit gleicher Nennfüllmenge sind zum Beispiel vorverpackte Schokoladentafeln, Haferflocken, Joghurtbecher oder andere Fertigpackungen.
Für Obst in Schalen gelten übrigens die gleichen Anforderungen wie für Fertigpackungen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind:
- Eine Nennfüllmenge sowie ein Gesamt- und Grundpreis ist angegeben.
- Die Füllmenge und der Gesamtpreis des Obstes können nicht als lose Ware durch Verbraucher:innen selbst abgewogen werden.
Händler müssen dann die Mittelwerte der angegebenen Füllmenge einhalten und können die Ware nicht nachträglich, etwa an der Kasse, wiegen. So müssen diese Schalen mit 500 Gramm Erdbeeren mit entsprechenden Toleranzen im Mittel 500 Gramm enthalten, wenn sie abgefüllt werden. Ist nur der Grundpreis angegeben, können Sie das Gewicht und damit den Kaufpreis des Obstes über die Waage selbst bestimmen.