Gutscheine als Geschenk: So lange sind sie gültig

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Generell verjähren Gutscheine nach drei Jahren. Es gibt aber auch Gutscheine mit kürzeren Fristen. Das sollten Sie beachten.
Briefumschlag mit Gutschein

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für Gutscheine gilt in der Regel die allgemeine Verjährungsfrist. Das heißt: Sie verfallen nach drei Jahren.
  • Gutscheine können auch mit einer kürzeren Frist ausgestellt werden, eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam.
  • Verfällt der Gutschein schon vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren, können Sie ihn zwar nicht mehr einlösen, haben aber einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins (ggfs. abzüglich entgangenen Gewinns des Händlers) innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit erstattet wird.
  • Gutscheine können auch schrittweise eingelöst werden - wenn dies für den Händler zumutbar ist und keinen Verlust bedeutet.
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Über ein Gutscheingeschenk freut man sich oft mehr als über einen ungewünschten Artikel. Immerhin können Sie sich selbst aussuchen, was Sie sich mit dem Gutschein anschaffen. Was passiert aber, wenn Sie eine Weile vergessen, den Gutschein einzulösen? Lesen Sie hier mehr zur Verjährung und Befristung von Gutscheinen und wie Sie unter Umständen auch nach Ablauf einer Frist noch Geld zurückbekommen können.

Falls Sie uns lieber zuhören möchten: In unserem Podcast genau genommen beantwortet Experte Oliver Buttler alle Fragen zum Thema.

Verjährung: Wie lange sind Gutscheine gültig?

Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, können Sie ihn nicht unbegrenzt einlösen. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Anschließend muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert – abzüglich seines entgangenen Gewinns – erstatten. Er kann sich vielmehr darauf berufen, dass der Gutschein verjährt ist. Deshalb müssen Sie auch einen unbefristeten Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Beispiel

Sie bekommen zum Geburtstag einen Gutschein, der im Mai 2022 erworben wurde. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31. Dezember 2025 einlösen.

Gutscheine mit Befristung

In den meisten Fällen  finden Sie auf Ihrem Gutschein wahrscheinlich irgendwo einen Aufdruck, wie etwa "einzulösen bis ..." oder "zwei Jahre gültig". Sie müssen Ihren Gutschein also innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen.

Fast immer finden Sie die Informationen zu dieser Befristung im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechtlich können Sie diese Frist meist auch nicht beanstanden; denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren.

Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam. In dem Fall können Sie auch nach Fristablauf noch darauf bestehen, den Gutschein einzulösen. Ein Beispiel für eine zu knappe Befristung ist:

  • Ein Online-Shop, der den Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf auf ein Jahr befristet. In diesem Fall stelle eine nur einjährige Gültigkeitsdauer eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher:innen dar.  (Oberlandesgericht München; Urteil vom 17.01.2008 (29 U 3193/07) sowie Urteil vom 14.04.2011 (29 U 4761/10)).

Das heißt für Sie: Bei einer zu kurzen Gültigkeitsdauer, kann der Gutschein bis zur Verjährung eingelöst werden – also die obengenannten drei Jahre lang.

Gutschein fürs Theater – besondere Einlösefrist

Manchmal ergibt sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung. Haben Sie beispielsweise einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung geschenkt bekommen, versteht es sich von selbst, dass der Gutschein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden kann.

Häufig gestellte Fragen zu Gutscheinen, Befristung und Auszahlungen

Was gilt, wenn sich das Geschäft bei abgelaufener Frist weigert, den Gutschein einzulösen?

Läuft die Frist ab, aber es sind noch keine drei Jahre seit dem Kauf des Gutscheins vergangen, können Sie zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, haben aber unserer Auffassung nach einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Denn der Händler hat von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies einfach behalten, obwohl die regelmäßige Verjährung noch nicht abgelaufen ist, wäre er "ungerechtfertigt bereichert".

Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Wenn allerdings bereits Verjährung eingetreten ist und sich der Anbieter darauf beruft, bekommen Sie kein Geld mehr erstattet. So entschied auch das Landesgericht Oldenburg am 20. August 2013 (Az. 16 S 702/12). Das gilt auch, wenn der Gutschein vor Ablauf der Verjährung zu kurz befristet war. Manche Händler zeigen sich bei Gutscheinen allerdings kulant. Es lohnt sich also nachzufragen, wie das jeweilige Unternehmen mit lange abgelaufenen Gutscheinen umgeht.

Was gilt, wenn Sie sich lieber den Geldbetrag eines Gutscheins ausbezahlen lassen möchten?

Geht das Geschäft auf dieses Verlangen nicht ein, haben Sie schlechte Karten. Denn der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen den Geldbetrag auszubezahlen, da der Geschenkgutschein ja gerade zur Einlösung gegen Ware bestimmt war. Dies ergibt sich häufig auch aus aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind.

Kann ein Geschenkgutschein auch teilweise, Stück für Stück eingelöst werden?

Sie haben einen Gutschein in Höhe von 50 Euro geschenkt bekommen und möchten dafür im Januar ein Buch für 12 Euro, im Februar eine CD für 15 Euro und im März einen Pulli für 23 Euro im X-Kaufhaus erwerben. Solche Teileinlösungen sind gesetzlich nicht geregelt. Sie können jedoch ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung haben. Wenn diese Teilleistungen für den Händler zumutbar sind und keinen Verlust bedeuten, dürfte dem auch nichts entgegenstehen. Generell sollte der der Händler also auch akzeptieren, dass Sie den Gutschein teilweise einlösen. Der Restbetrag kann dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen nicht.

Es gibt Gutscheine, die die Beschenkten namentlich nennen. Ist eine Einlösung nur durch die benannte Person möglich?

In der Regel ist ein Gutschein übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Denn dem Geschäft ist gleichgültig, welche Person den Gutschein einlöst. Bei "Geschenkgutscheinen" steht natürlich von vornherein fest, dass diese an jemanden weitergegeben werden. Wenn ein Name auf den Gutschein geschrieben wird, soll das dem Gutschein nur eine persönliche Note verleihen. Das bedeutet aber nicht, dass nur die Beschenkten den Gutschein einlösen dürfen.

Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung bestimmte Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (zum Beispiel gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt, Gutschein für ein Damenfitnessstudio).

Kann der Anbieter eine Zuzahlung verlangen, wenn die Leistung aus einem Gutschein inzwischen teurer geworden ist?

Das kommt ganz darauf an, wofür der Gutschein ausgestellt wurde. Wenn es sich um einen Gutschein für einen bestimmten Geldbetrag handelt, zum Beispiel 30 Euro, so ändert sich der Geldbetrag nicht. Es kann jedoch sein, dass bestimmte Leistungen des Anbieters zwischenzeitlich teurer geworden sind und die einlösende Person noch Geld zuzahlen muss.

Beschreibt der Gutschein hingegen eine bestimmte Leistung, also zum Beispiel eine "Fußmassage", sind zwischenzeitliche Preiserhöhungen irrelevant, da der Gutschein nur für eine "Leistung" und nicht für einen "Wert" ausgestellt wurde. Anders wäre dies jedoch, wenn der Gutschein für eine "Fußmassage im Wert von 30 €" ausgestellt wurde und im Einlösezeitraum die Fußmassage teurer geworden ist. Dann müsste hier der Mehrpreis zugezahlt werden.

Was geschieht bei Insolvenz des Anbieters von Ihrem Gutschein?

Der Gutschein kann mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr ohne weiteres eingelöst werden. Wer einen solchen Gutschein besitzt, hat allerdings eine Forderung gegen den Anbieter, der nun pleite ist. Diese kann man beim Insolvenzverwalter zur so genannten "Insolvenztabelle" anmelden. Sämtliche Forderungen kommen in einen Topf. Ist das Vermögen des Unternehmens verwertet und das Insolvenzverfahren irgendwann abgeschlossen, erhalten alle, die einen Anspruch haben, einen bestimmten Anteil auf ihre Forderung. Dieser Anteil liegt meistens aber deutlich unter fünf Prozent des ursprünglichen Betrages.

Wenn der Anbieter nicht insolvent ist, sondern sein Geschäft lediglich aufgegeben oder geschlossen hat, behalten die Gutscheine dagegen unserer Ansicht nach ihren Wert. Wenn durch die Geschäftsaufgabe eine Einlösung beim Unternehmen nicht mehr möglich ist, muss der Anbieter Ihnen innerhalb der regelmäßigen Verjährung den Gutscheinwert daher erstatten.

Sofern das Geschäft im Ganzen verkauft wurde und der Geschäftsbetrieb vom neuen Besitzer beibehalten wird, so kauft der neue Besitzer den gesamten Geschäftsbetrieb mit allen Rechten und Pflichten. Insoweit ist der neue Eigentümer verpflichtet Ihnen den Gutschein einzulösen.

Empfehlung beim Kauf von Gutscheinen

  • Sie sehen, ein Gutschein kann manchmal auch Probleme bereiten. Achten Sie beim Erwerb eines Gutscheins deshalb auf eine etwaige Einlösefrist und erkundigen Sie sich, ob der Gutschein auch in Teilbeträgen eingelöst werden kann.
  • Unbefristete Gutscheine müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Erwerb des Gutscheins einlösen.
  • Wenn Sie mögliche Probleme völlig umgehen wollen, verschenken Sie einfach einen von Ihnen selbst gemachten Gutschein.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und unserem Bundesverband (vzbv) für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.