Taschenkontrollen im Supermarkt: Das müssen Sie akzeptieren, das nicht

Stand:
Ladendiebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Gestohlene Waren bescheren dem Handel jährlich hohe Umsatzverluste. Deshalb greifen Händler gelegentlich zu drastischen Methoden. Aber: Kund:innen müssen nur dann ihre Taschen öffnen, wenn sie auf frischer Tat ertappt wurden.
geöffnete Handtasche mit Portemonnaie, Stift und Brille

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ohne einen konkreten Verdacht ist eine Taschenkontrolle im Supermarkt grundsätzlich unzulässig. Das heißt, als Kund:innen müssen Sie willkürliche Taschenkontrollen nicht hinnehmen.
  • Aber: Verweigern Sie eine unbefugte Taschenkontrolle, kann der Eigentümer des Ladens ein Hausverbot erteilen.
  • Ein Dieb, der auf frischer Tat ertappt wird, darf kontrolliert werden. Ihm kann zudem ein Hausverbot erteilt werden.
  • Ein Händler kann verlangen, dass Sie am Eingang Ihre größeren Taschen abgeben, wenn diese bewacht werden oder in einem Schließfach gesichert werden können.
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Taschenkontrollen sind verboten

Ein Blick in die Tasche, ohne dass ein konkreter Verdacht eines Diebstahls vorliegt, ist ein unzu­lässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Kund:innen brauchen daher einer solchen Aufforderung grundsätzlich nicht nachzukommen, auch dann nicht, wenn ein Hinweisschild im Geschäft auf die Durchführung von Taschen­kontrollen verweist. Wer an der Kasse oder am Ausgang aufgefor­dert wird, seine Tasche zu öffnen, sollte auf dieses Verbot hinweisen. Wenn das Personal dennoch darauf besteht, können Sie die Kontrolle zulassen und sich hinterher bei der Geschäftsführung beschweren.

Taschenkontrollen: Das sind die Ausnahmen von der Regel

Eine Tascheninspektion ist nur erlaubt, wenn ein Dieb tatsächlich auf frischer Tat ertappt wird und deswegen ein sogenannter Tatverdacht vorliegt. Das setzt grundsätzlich voraus, dass er dabei beobachtet wurde, wie er etwas in seiner Tasche verschwinden ließ. Wenn ein solcher Tatverdacht vorliegt, dürfen Hausdetektive oder das Laden­personal die Personalien aufnehmen. Die verdächtige Person kann zwar bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten, darf aber ausschließlich von den Polizeibeamt:innen durchsucht werden.

Das bedeutet das Hausrecht des Händlers 

Geschäftsinhaber kön­nen von Kund:innen jedoch verlangen, dass sie beim Betreten ihre großen Taschen abgeben. Das ist aber nur zulässig, wenn Einkaufsta­schen bewacht oder in einem Schließfach unter­gebracht werden können. Kleine Handtaschen, in denen sich persönli­che Wertgegenstände befinden, dürfen Sie selbstverständlich bei sich behalten.

Hausverbot: auch ohne sachlichen Grund möglich

Grundsätzlich darf ein Händler, auch ohne einen sachlichen Grund angeben zu müssen, ein Hausverbot erteilen, wenn Kund:innen sich weigern, ihren Tascheninhalt zu zeigen. 

Das liegt an der Vertragsfreiheit: Der Eigentümer eines Ladens darf im Rahmen der Ausübung seines Hausrechts frei entscheiden, wer bei ihm reinkommt und wer nicht und muss sich grundsätzlich nicht dafür rechtfertigen. 

Grenzen gibt es allenfalls im sogenannten Allgemeinen Gleichstellungsgesetz oder für den Fall, dass es sich bei dem Geschäft um ein Monopol handeln würde oder wenn das Hausverbot dazu führen würde, dass Betroffene in erheblichem Umfang vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen wären. Bei einem Lebensmittelladen mit gemischtem Sortiment ist das aber zum Beispiel nicht der Fall.

Bei überführten Ladendieben kann der Geschäftsinhaber sogar ein Hausverbot in sämtlichen Filialen verhängen. Missachtet der Betreffende dieses Verbot, macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar.

Was kann ich tun, wenn ich ungerechtfertigt behandelt werde?

Werden Kund:innen gegen ihren Wil­len und zu Unrecht festgehalten, verstoßen Geschäftsinhaber und Angestellte gegen geltendes Recht. Betroffene können in solchen Fällen bei der Polizei Strafanzeige erstatten.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Hessen und Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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