Gesetz für fairere Verträge: mehr Schutz bei Kosten und Laufzeiten

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Verträge fürs Smartphone, für Streamingdienste oder Musikunterricht: Seit März 2022 gelten einige Regeln, die für mehr Verbraucherschutz sorgen sollen. Die wichtigsten Punkte des Gesetzes im Überblick.
Die Grafik zeigt Verträge, die auf einem Tisch neben einem Computer liegen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verbraucher:innen werden besser vor überlangen Vertragsverlängerungen geschützt, aus denen sie oft nicht schnell herauskamen.
  • Regelungen für fairere Verbraucherverträge sind am 1. März 2022 in Kraft getreten und sorgen dafür, dass Sie automatische Vertragsverlängerungen bei Verträgen über regelmäßige Warenlieferungen und Dienstleistungen (etwa für Streamingdienste oder Zeitschriften-Abos) schneller kündigen können.
  • Zusätzlich wurde zum 1. Juli 2022 eine Kündigungsbutton-Pflicht eingeführt, um Kündigungsprozesse zu vereinfachen.
  • Eine Pflicht zur Eingangsbestätigung der Kündigung ergänzt den Button. Damit wissen Sie auch sicher, dass Ihre Kündigung angekommen ist.
  • Am Telefon besprochene Energielieferungsverträge müssen außerdem schriftlich bestätigt werden (zum Beispiel per Brief, E-Mail oder SMS). So ist es schwieriger, Ihnen am Telefon einen Vertrag unterzuschieben.
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Die neuen Vertragsregeln im Überblick

Das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz stärkt die Rechte von Verbraucher:innen. Untergeschobene Verträge oder überlange Vertragsverlängerungen – zum Beispiel für Streamingdienste – sollen mit neuen Vertragsregeln verhindert werden. Zusätzlich erweitert und erleichtert die Einführung des Kündigungs-Buttons im Internet die Kündigungsmöglichkeiten für Verbraucher:innen. So können Kündigungserklärungen ähnlich leicht abgeben werden wie die Erklärungen zum Vertragsabschluss.

1. Automatische Vertragsverlängerungen

Viele Anbieter versuchen, Kund:innen durch automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden. Das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz macht endlich Schluss mit überlangen automatischen Verlängerungen, aus denen die Verbraucher:innen oft nicht schnell herauskamen. Bei vielen Verträgen sind stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher:innen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten. Das bedeutet für Sie: nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit kommen Sie, wenn Sie wollen, spätestens einen Monat nach Zugang Ihrer Kündigung aus dem Vertrag heraus.

Achtung: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung (automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr). Möchten Sie also aus einem alten Vertrag raus, der sich um einen längeren Zeitraum verlängern wird, kündigen Sie rechtzeitig!

Für Telekommunikationsverträge, etwa Mobilfunk- oder Festnetzverträge, gelten die Änderungen bereits seit dem 1. Dezember 2021 und sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge. Ausgenommen von diesen Regeln zur Vertragsverlängerung sind unter anderem Versicherungsverträge. 

2. Verkürzte Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist von Verträgen – zum Beispiel für den Trainingsunterricht im Fitnessstudio – wird verkürzt. Anstatt der bisher möglichen 3 Monate, können Sie künftige Verträge bereits mit einer Frist von maximal 1 Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit kündigen.

Ausgenommen sind auch hier unter anderem Versicherungsverträge.

3. Kündigungs-Button im Internet

Neue Verträge abzuschließen, wird Kund:innen bei den meisten Anbietern im Internet sehr leicht gemacht. Die Kündigung eines Vertrages ist online dagegen oft komplizierter. Abhilfe soll hier die Einführung des Kündigungs-Buttons im Internet schaffen, der Ihnen das Kündigen von langfristigen Verträgen, wie beispielsweise Handyverträgen, einfacher macht.

Außerdem müssen Sie nach einer Kündigung über den Kündigungs-Button unmittelbar danach eine elektronische Eingangsbestätigung bekommen, z.B. per E-Mail. Damit kann dann kein Anbieter mehr behaupten, Ihre Kündigung gar nicht erhalten zu haben.

Unternehmen mussten den Kündigungs-Button bis zum 1. Juli 2022 einführen. Der Button soll auf der Internetseite eines Unternehmens leicht zugänglich sein, also ohne Login und nicht im Kundenbereich. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022, und für Verträge, die nicht online, beispielsweise in einem einem Ladengeschäft, abgeschlossen wurden.

Ausgenommen von den Regelungen zum Kündigungs-Button sind zum Beispiel Webseiten, die Finanzdienstleistungen anbieten.

Ausführliche Infos zum Kündigungs-Button finden Sie im verlinkten Artikel.

4. Bestätigung bei Verträgen, die am Telefon besprochen worden sind

Die Verbraucherzentralen verzeichnen nach wie vor viele Beschwerden von Verbraucher:innen, die nach einem Telefongespräch ungewollt einen Vertrag bekommen haben, den sie nie abschließen wollten. Das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz war Anlass dafür, dass für Strom- und Gasverträge eine Zustimmung in Textform eingeführt wird.

Das heißt für Sie: Ein solcher Vertrag kann am Telefon nicht mehr wirksam abgeschlossen, sondern nur in Textform, beispielsweise per E-Mail. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, den Vertrag und dessen Bedingungen in Ruhe zu prüfen. Ein Telefonat allein führt dann nicht mehr zu einem Vertragsabschluss.

Nachbesserungen beim Faire-Verbraucherverträge-Gesetz nötig

Mit dem Gesetz wurde viel Gutes auf den Weg gebracht, welches das Leben der Verbraucher:innen erleichtern kann. Dennoch gibt es für die Bundesregierung noch das ein oder andere "To do", um den Verbraucherschutz in Deutschland zu stärken.

Um Verbraucher:innen weiter zu stärken, muss die Bundesregierung:

  • den Schutz vor telefonisch untergeschobenen langfristigen Verträgen auf alle Branchen ausweiten (mithilfe einer allgemeinen Bestätigungspflicht),
  • die zulässige erste Vertragslaufzeit auf maximal 12 Monate begrenzen und
  • bei langfristigen Verträgen im Ladengeschäft die wichtigsten Punkte schriftlich zusammenfassen und den Kund:innen vor Vertragsschluss aushändigen. 

Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Durch verschiedene Gesetzesreformen der letzten Jahre ist es nun noch einfacher, Verträge online zu kündigen. Wie das geht und was Sie von Anbietern erwarten können, erläutern wir im Podcast.

Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

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Welche Vertragsrechte habe ich jetzt?

Die beschlossenen, oben beschriebenen Regelungen für Verbraucherverträge treten teils zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Aktuell verlängern sich die meisten Verträge automatisch um bis zu ein Jahr – es sei denn, Sie kündigen rechtzeitig. Dabei können Vertragsbedingungen und Kündigungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich sein.

Ein Überblick über die aktuellen Regelungen bevor die neuen Regelungen in Kraft treten:

  • Fitnessstudio-Verträge
    Haben Sie Fragen zu Ihrem aktuellen Fitnessstudio-Vertrag? In diesem Artikel erläutern wird, welche Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen wirksam sind.
     
  • Verträge für Mobilfunk, Telefon und Internet
    Wollen Sie Ihren Mobilfunkanbieter wechseln, ist das mit manchen Hürden verbunden. Ein wichtiger Punkt dabei ist der Kündigungstermin. Im verlinkten Artikel fassen wir zusammen, welche Rechte Sie haben und wie Sie Ihren Kündigungstermin ermitteln. Wechseln Sie Ihren Telefon- oder Internetanschluss, müssen Sie übrigens nicht hinnehmen, wenn Ihr Anschluss länger als 1 Kalendertag unterbrochen ist.

    Mit dieser Briefvorlage können Sie auf Ihrer Kündigung bestehen, wenn Sie Ihren Telefon- oder Internetvertrag gekündigt haben und dann statt einer Kündigung die Bestätigung für eine angeblich vereinbarte Vertragsverlängerung erhalten.
     
  • Strom- und Gas-Verträge
    Manche Strom- und Gasanbieter schieben Verbraucher:innen an der Haustür oder am Telefon unbemerkt Energieverträge unter, die diese gar nicht abschließen wollen. Im verlinkten Artikel erfahren Sie, wie Sie dagegen vorgehen können.
     
  • Am Telefon geschlossene Verträge
    Sie können telefonisch geschlossene Verträge in der Regel widerrufen. Hier bieten wir Ihnen als Hilfe Musterschreiben für verschiedene Situationen an.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) sowie der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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