Nebenleistungen nur mit bewusster Zustimmung
Zahlen müssen Sie auch nicht, wenn der Anbieter Ihnen im Rahmen des Bestellvorgangs Nebenleistungen ohne ausdrückliche Vereinbarung unterschiebt. Beim Abschluss eines Vertrags über den Zugang zum Internet ist zum Beispiel die Vereinbarung eines Antivirus-Sicherheitspakets unwirksam, wenn das Häkchen für dessen Buchung bereits voreingestellt war. Gleiches gilt für den Abschluss einer Rücktrittsversicherung im Rahmen einer Reisebuchung. Nur wenn Sie eine Nebenleistung bewusst und aktiv ausgewählt haben, ist diese auch tatsächlich Vertragsbestandteil.
Bestätigung per E-Mail
Der Unternehmer muss Ihnen unverzüglich per E-Mail bestätigen, dass ihm Ihre Bestellung zugegangen ist. Diese Eingangsbestätigung ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss des Vertrags. Dieser kann auch später zustande kommen, zum Beispiel durch eine gesonderte Annahmeerklärung per E-Mail. Sollten Sie zur Zahlung aufgefordert werden, kommt ein Vertrag bereits mit der Vertrag bereits mit der Zahlungsaufforderung zustande.
Der Betreiber eines Online-Shops muss Sie aber bereits vor Abgabe einer Bestellung auf seinen Internetseiten darüber informieren, welche einzelnen Schritte zu einem Vertragsschluss führen und wie Sie mögliche Tipp- oder Eingabefehler erkennen und korrigieren können. In der Regel finden Sie diese Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Widerrufsrecht
Bei Käufen im Internet haben Sie grundsätzlich das Recht, den Kauf innerhalb von 14 Tagen durch einen Widerruf rückgängig zu machen. Hierzu gibt es nur wenige Ausnahmen. Informationen zum Widerrufsrecht lesen Sie in diesem Artikel.