Riester-Rente: Das müssen Sie über die private Altersvorsorge wissen

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Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Sie soll die Lücke schließen, die durch ein sinkendes Niveau der gesetzlichen Rente entsteht. In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Riester-Rente funktioniert.
Scrabble-Steine, die das Wort Riester-Rente bilden, liegen auf Geldscheinen und Münzgeld

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Riester-Rente wurde 2002 als private Altersvorsorgeform eingeführt mit dem Ziel, die gesetzliche Rente zu ergänzen und dadurch das sinkende Rentenniveau zu kompensieren.
  • Mit Riester können Sie – wie auch mit der Rürup-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) – privat fürs Alter vorsorgen.
  • "Riestern" ist durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug gefördert.
  • Seit 2008 gibt es zwei große Varianten: "Geld-Riester" und "Wohn-Riester". 
  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar förderberechtigten Personen.
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Was ist die Riester-Rente?

Eingeführt wurde die Riester-Rente 2002 mit dem Ziel, die gesetzliche Rente zu ergänzen oder die allgemeine Absenkung des damaligen Rentenniveaus auszugleichen. Sie ist benannt nach dem früheren Bundesarbeitsminister Walter Riester.

Die Riester-Rente ist, wie auch die Rürup-Rente und die betriebliche Altersvorsorge (bAV), eine Form, mit staatlicher Förderung privat fürs Alter vorzusorgen

Neben der sogenannten geförderten Altersvorsorge gibt es ungeförderte Angebote, die wegen geringer Kosten oft bessere Renditechancen bieten. Außerdem lassen sie mehr Flexibilität zu, was dem Bedarf vieler Sparer:innen besser entspricht. Wie Sie Ihr Erspartes am besten anlegen können, erfahren Sie im verlinkten Artikel. "Riestern" wird zwar vom Staat durch Zulagen und durch Sonderausgabenabzug gefördert. Die spätere Rente unterliegt allerdings in voller Höhe der Einkommenssteuer.

Wie funktioniert die Riester-Rente?

Die Riester-Rente besteht aus zwei Phasen:

  1. Ansparphase
  2. Rentenphase/Auszahlphase

In der Ansparphase zahlen Sie monatlich einen festgelegten Betrag ein. Auf diesen Sparbetrag folgt dann der staatliche Zuschuss. Diese Förderung besteht in der Ansparphase einerseits aus direkten Zulagen

Andererseits kann die Sparleistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung als "Sonderausgabe" angegeben werden und so zusätzlich zu Steuerersparnissen führen. Dies prüft das Finanzamt mit der so genannten Günstigerprüfung. Ist die Summe der Zulagen niedriger als die Steuerersparnis, wird die Differenz mit der Steuererklärung ausgezahlt.

Wie viel muss ich sparen, um die Förderung zu bekommen?

Im Riester-System werden Sie nur gefördert, wenn Sie eigene Sparleistungen erbringen. Um die Zulagen ungekürzt zu erhalten, muss der Gesamtsparbeitrag pro Jahr 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres betragen. Förderfähig sind pro Jahr:

  • maximal 2.100 Euro und 
  • mindestens 60 Euro (Sockelbetrag). 

Wichtig: Ohne diesen Eigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr gibt es keine Förderung.

Die Grundzulage, die jede:r Sparer:in bekommt, liegt bei 175 Euro pro Jahr. Für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, beträgt die jährliche Zulage 185 Euro pro Kind. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, liegt die Kinderzulage bei 300 Euro. Die Kinderzulage erhält man aber nur, solange noch Anspruch auf Kindergeld besteht.

Vom ermittelten Gesamtsparbeitrag, also den genannten maximalen 2.100 Euro, werden die Zulagen abgezogen. Nur wenn der so ermittelte Mindesteigenbeitrag, also 60 Euro mindestens, gespart wird, gibt es die Zulagen ungekürzt. Bei Unterschreitung wird die Zulage im Verhältnis des tatsächlich gezahlten Eigenbeitrages gekürzt.

Achtung: Ändern sich die Familien-, Arbeits- oder Einkommensverhältnisse, wird der gesparte Mindesteigenbeitrag eventuell zu niedrig. Das kann dazu führen, dass Zulagen gekürzt werden. Überprüfen Sie daher rechtzeitig vor Ende des jeweiligen Beitragsjahres, ob der aktuelle Eigenbeitrag für das Folgejahr ausreichend ist, um die Zulagen ungekürzt zu erhalten.

Gut zu wissen: Die Zulagen werden nicht automatisch auf den Riester-Vertrag überwiesen. Sie müssen sie spätestens bis zum Ende des 2. Kalenderjahres nach dem jeweiligen Beitragsjahr beantragen. Zulagen für Riester-Verträge des Jahres 2024 können Sie also bis spätestens 31. Dezember 2026 beantragen.

Die Anbieter versenden zum Anfang des Folgejahres den so genannten Zulageantrag, den Sie ausgefüllt und unterschrieben zurückschicken müssen. Erst dann werden die Zulagen an den Anbieter ausgezahlt und von diesem auf den Sparvertrag überwiesen.

Bequemer ist die Beantragung mittels eines sogenannten Dauerzulageantrags. Damit beantragen Sie die jährlichen Zulagen automatisch. 
 
Mehr Infos, ob sich ein Riester-Vertrag für Sie lohnt und wie gefördert wird, finden Sie im verlinkten Artikel. Oder lassen Sie sich bei den Verbraucherzentralen beraten.

Welche Riester-Produkte gibt es? 

Am häufigsten angeboten und auch abgeschlossen werden Riester-Rentenversicherungen. Wegen des umgangssprachlichen Begriffs "Riester-Rente" glauben Laien oft, es gäbe nichts anderes. Doch die Riester-Rente heißt so, weil sie in der Auszahlungsphase eine lebenslange Rente vorsieht, nicht aber, weil eine Rentenversicherung abgeschlossen werden muss.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, um das für die spätere Rente erforderliche Kapital anzusparen: Geld-Rieste" und Wohn-Riester. 

Als förderfähige Produkte gibt es für Geld-Riester:

Riester-Rentenversicherung

Die klassische Riester-Rentenversicherung gilt als sichere Möglichkeit für die private Altersvorsorge. Die gesetzlichen Vorgaben zur Anlage der Sparbeiträge sehen einen Mix aus festverzinslichen Wertpapieren bester Bonität, Immobilien und Aktien vor. Der Aktienanteil erreicht in der Praxis selten mehr als zehn Prozent. 

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Versicherer den Sparanteil bei Neuabschlüssen mit einem Höchstrechnungszins von 1,00 Prozent verzinsen. Man spricht hier umgangssprachlich von Garantiezins. Versicherungsgesellschaften können so schon mit Vertragsbeginn eine später garantierte Rente zusagen. Gerade darauf sollten Sie beim Vergleich von Angeboten achten. Die Überschussrente dagegen ist lediglich eine Prognose, die eintreten kann, aber nicht muss. 

Wegen der Niedrigzinsphase zwischen 2011 und 2022 haben die Versicherungsgesellschaften das Neugeschäft mit klassischen Riester-Rentenversicherungen nahezu eingestellt. Stattdessen wird Sparer:innen zum Abschluss beziehungsweise Wechsel in vermeintlich renditestärkere fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen geraten. Überlegen Sie gut, bevor Sie wechseln. Denn man "tauscht" unter Umständen einen Vertrag mit einem hohen Garantiezins gegen ein Produkt, das im Fall der Fälle lediglich die gesetzliche Beitragsgarantie vorsieht. 

Warum private Rentenversicherungen in der Regel nicht die erste Wahl für eine Altersvorsorge sind, lesen Sie im verlinkten Beitrag.

Riester-Banksparpläne

Im Gegensatz zur Riester-Rentenversicherung, bei der eine garantierte Rente schon bei Vertragsbeginn zugesagt wird, haben Sparer:innen bei Riester-Banksparplänen diese Gewissheit nicht. Sie wissen nicht, wie hoch die später ausgezahlte Rente sein wird. 

Besonders ärgerlich: die Banken kassieren mit Beginn der Verrentungsphase Abschlussprovisionen, die im Sparvertrag zuvor nicht klar beziffert wurden. Dies ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen nicht rechtens. Wie Sie sich mit einem Musterbrief dagegen wehren können, lesen Sie im verlinkten Artikel. 

Aufgrund der Niedrigzinsphase zwischen 2011 und 2022 werden Riester-Banksparpläne für Neuabschlüsse aber nicht mehr angeboten. 

Riester-Banksparpläne werden mit einem variablen Basiszins verzinst. Je nach Anbieter gibt es zusätzlich von der jeweiligen Laufzeit abhängige Boni oder Zinsaufschläge. Auch wird je nach Anbieter ein Schlussbonus gezahlt, wenn Sie den Vertrag bis zum vorgesehenen Ende erfüllen. Für die Auswahl ist der Vergleich der Rendite aus Zins und Boni entscheidend. 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2004 müssen Anbieter von Banksparplänen den variablen Basiszins an einen Referenzzins des offiziellen Kapitalmarktes koppeln. Steigt oder sinkt der Referenzzins, müssen sie die Verzinsung des Sparvertrages in Höhe des ursprünglichen Abstandes beider Zinssätze anpassen. Überprüfen Sie daher, ob Sie eine Zinsnachzahlung verlangen können.

Kund:innen, die bedingungsgemäß eine vereinbarte Zinsuntergrenze von zum Beispiel 1,5 Prozent haben, werden bisweilen von Anbietern mit vermeintlich besseren Fondssparplänen oder fondsgebundenen Rentenversicherung zum Wechsel aufgefordert. Gerade, wenn Sie kurz vor der Rente stehen, sollten Sie sich das als sicherheitsorientierte Sparer:in gut überlegen. 

Riester-Investmentfondssparpläne

Angeboten werden Riester-Fondssparpläne von Kapitalverwaltungsgesellschaften, auch Investmentfondsgesellschaft genannt. Sie investieren Ihre Sparbeiträge in einen oder mehrere Anlagebereiche - etwa in Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, am Geldmarkt oder in Immobilien. 

Um das Anlagerisiko für Sie zu verringern, müssen Investmentfonds eine gute Risikomischung haben. Das heißt, sie dürfen nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder Anleihe investieren. Als Anleger:in bekommen Sie Anteilscheine, die in der Regel börsentäglich gehandelt werden. Sie werden also Miteigentümer am Fondsvermögen. 

Mit Verwaltungskosten, Depotgebühren und vielleicht Gebühren für die Kontoführung sowie in jedem Fall Ausgabeaufschlägen von zum Beispiel 5 Prozent beim Kauf der Fondsanteile fallen zwar Kosten an, die aber geringer sind als bei Riester-Rentenversicherungen. 

Auch bei Riester-Fondssparplänen ist bis zum Rentenbeginn unklar, wie hoch die später ausgezahlte Rente sein wird. Besonders ärgerlich: die Fondsgesellschaften belasten Ihr Fondsvermögen mit Beginn der Verrentungsphase mit Abschluss- und Verwaltungskosten, die im Riester-Vertrag zuvor nicht klar beziffert wurden. Dies ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen nicht rechtens. Wie Sie sich dagegen wehren können, erfahren Sie im verlinkten Beitrag. 

Als Riester-Fondssparplan kommen nicht alle am Markt verfügbaren Investmentfonds in Frage. Jedoch haben alle großen deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaften Riester-Fondssparpläne im Angebot, die die gesetzlichen Normen der Riester-Förderung erfüllen. 

Riester-Bausparvertrag

Ein weiteres förderfähiges Produkt ist der Riester-Bausparvertrag. Alles zu dieser Anlageform lesen Sie im verlinkten Artikel. 

Mit Wohn-Riester ist die Finanzierung selbst genutzter wohnwirtschaftlicher Projekte gemeint, also einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Dahinter steckt der Gedanke, im Alter durch Wohnen ohne Mietzahlung geringere Kosten für die Lebenshaltung zu haben. Mehr zum Thema Wohn-Riester erfahren Sie im verlinkten Artikel. 

Riester-Rente: Wer kann gefördert werden? 

Um zu "riestern", müssen Sie zu einem gesetzlich festgelegten Personenkreis zählen. 

Die staatliche Riester-Förderung erhalten alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die von der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Versorgungssysteme des Jahres 2004 betroffen sind. Dabei unterscheidet die Gesetzgebung zwischen unmittelbar und mittelbar Förderberechtigten

Unmittelbar Förderberechtigte der Riester-Rente:

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen, Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen, Amtsträger:innen, freiwillig Wehrdienstleistende, Personen im Bundesfreiwilligendienst.
  • Bezieher:innen von Arbeitslosengeld oder Krankengeld, ALG-II-Empfänger:innen, vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen, Bezieher:innen von Vorruhestandsgeld, sofern diese vorher pflichtversichert waren, und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler:innen.
  • Nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, zum Beispiel bei Pflege von Angehörigen.
  • Geringfügig Beschäftigte - Minijobber - die eigene Sozialversicherungsbeiträge leisten.
  • Erziehende bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes - dies gilt für das gesamte Jahr.

Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte:

Wer keine Sozialversicherung aus einem früheren Arbeitsverhältnis hat, zum Beispiel Beamte, muss eine sogenannte Zulagennummer bei seiner Dienststelle beantragen. Außerdem muss die Versorgungsstelle ermächtigt werden, die Daten über die Dienstbezüge der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mitzuteilen. Seit 2005 müssen die Anbietenden ihren verbeamteten Kunden und Kundinnen über diese Zustimmungspflicht informieren.

Mittelbar Förderberechtigte für die Riester-Rente:

  • Ehepartner:innen aller unmittelbar Zulage-Berechtigten, sofern sie selbst nicht förderberechtigt sind. Dazu zählen auch Partner:innen in eingetragenen Partnerschaften.

Mittelbar förderberechtigte Personen werden mit Zulagen gefördert, wenn sie einen eigenen Riestervertrag abschließen und mit eigenen Mitteln besparen. Der Mindesteigenbeitrag, den sie sparen müssen, liegt bei jährlich 60 Euro. Ohne diesen Mindesteigenbeitrag gibt es keine Förderung.

Nicht Förderberechtigte für die Riester-Rente:

  • Selbstständige ohne Pflicht zur Rentenversicherung.
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständigen Versorgung wie ärztliches, pharmazeutisches oder tiermedizinisches Fachpersonal, Architekt:innen, Rechtsanwält:innen,  sogenannte verkammerte Berufe.
  • Bezieher:innen von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • Geringfügig Beschäftigte - Minijobber - die keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge leisten.
  • Studierende, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Diese Personenkreise können unter Umständen über den Umweg der mittelbaren Förderberechtigung doch einen eigenen Vertrag abschließen.

Wie und ab wann kann ich mir Riester-Rente auszahlen lassen?

Sie bekommen die Rente in der Regel ausgezahlt, wenn Sie die gesetzliche Regelaltersrente oder Rente aus einem vergleichbaren Alterssicherungssystem beziehen, also zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr. Sollten Sie zum Beispiel Frührente bekommen, ist auch ein früherer Bezug möglich, jedoch nicht vor dem 60. Lebensjahr. Entscheidend dafür sind die Vertragsbedingungen des Anbieters, die das zulassen müssen.

  • Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, sehen als frühesten Rentenbeginn das vollendete 60. Lebensjahr vor,
  • Verträge, die ab dem 1. Januar  2012 abgeschlossen wurden, sehen als frühesten Rentenbeginn das vollendete 62. Lebensjahr vor.

Sie können sich das Verrentungskapital auf zwei Arten auszahlen lassen. Entweder

  • in Form einer lebenslangen Altersrente - das gilt für alle Riester-Rentenversicherungen - oder 
  • im Rahmen eines Auszahlungsplans mit Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr. Das gilt für Riester-Banksparpläne und -Investmentfondssparpläne.

In der Rentenphase wird Ihnen das Kapital bis zum Tod ausgezahlt. Auf die Riester-Rente müssen Sie allerdings Einkommensteuer zahlen. 

Hinweis: Bis zu 30 Prozent des Kapitals können förderunschädlich zum Auszahlungsbeginn entnommen werden, ohne dass dies  als schädliche Verwendung gilt und negative Folgen für die Förderung hat. Diese Entnahme müssen Sie aber versteuern. Lediglich Verträge, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden, enthalten teilweise noch Vereinbarungen, wonach nur bis zu 20 Prozent des Kapitals ausgezahlt werden darf. Die Auszahlung des gesamten Kapitals ist nur förderschädlich möglich. Das nennt sich schädliche Verwendung.

Was ist eine schädliche Verwendung? 

Wenn Sie sich angespartes Kapital sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase vorzeitig auszahlen lassen, spricht man von schädlicher Verwendung. Sie kann die direkte Rückforderung aller Fördergelder - also Zulagen und Steuerersparnisse - zur Folge haben. Außerdem sind die erwirtschafteten Kapitalerträge steuerpflichtig.

Keine schädliche Verwendung liegt  vor bei:

  • Übertragung des Riester-Kapitals auf einen anderen Riester-Vertrag 
    Die Kündigung des Vertrages mit Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Riester-Vertrag gilt nicht als schädliche Verwendung.
  • Beitragsfreistellung
    Sie können den Riester-Vertrag auch beitragsfrei fortführen, ohne das Guthaben zu entnehmen.
  • Tod des Förderberechtigten in der Ansparphase und Übertragung des Riester-Kapitals auf einen eigenen Riester-Vertrag
    Stirbt der Förderberechtigte, kann ausschließlich der Ehepartner oder die Ehepartnerin das vorhandene Kapital erben, ohne dass das negative Folgen für die bis dahin erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen hat. Allerdings müssen sie das Kapital auf einen Riester-Vertrag auf ihren Namen einzahlen.
  • Entnahme des Riester-Vertrages für die selbstgenutzte Wohnimmobilie
    Wenn Sie Kapital aus Geld-Riester-Verträgen für die selbstbenutzte Wohnimmobilie, also für Wohn-Riester, entnehmen möchten, müssen Sie bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) einen Antrag stellen. Dies gilt sowohl für Kapital, das sie zu Beginn und während der Finanzierungsphase entnehmen möchten, als auch für solches, das Sie zu Beginn der Auszahlungsphase entnehmen möchten. Der gesetzlich richtige Begriff dafür lautet "Übertragung". 

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen  Baden-Württemberg und Sachsen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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